Niedersachsen. Küchenmixer statt Laptop, Airbrush-Farbenset statt iPad oder Shampoo statt Smartphone – Beschwerden über Falschlieferungen bei Amazon sorgen für Irritationen, vermeldet die Verbraucherzentrale Niedersachsen. Denn statt einer schnellen Klärung fordere Amazon die Betroffenen auf, den bestellten Artikel zurückzuschicken. Ohne Rücksendung keine Erstattung, so die Aussage. In einem der Verbraucherzentrale vorliegenden Fall führte der Hinweis eines Kunden sogar dazu, dass die Polizei die verschollene Ware sicherstellt. Der Kunde erhält sein Geld dennoch nicht zurück. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen gibt in einer Pressemitteilung Tipps, was Betroffene tun sollten.
Ein Verbraucher aus Niedersachsen bestellte einen Laptop für rund 2.900 Euro über einen Händler bei Amazon – und erhielt zwei Küchenmixer. Was zunächst nach einem Irrtum aussah, wurde schnell zum echten Ärgernis: Amazon erstatte den Kaufpreis nur, wenn der Laptop zurückgeschickt wird. Nachdem der Kunde mehrfach erklärte, die bestellte Ware nicht erhalten zu haben, Fotos übermittelte und Strafanzeige stellte, sollte das Geld gutgeschrieben werden – doch nichts passierte.
"Forderung ist absurd"
Auf Nachfrage habe Amazon schließlich erneut erklärt, der Kunde müsse den Laptop erst zurückschicken, bevor eine Erstattung erfolgt. „Das Verhalten ist für uns nicht nachvollziehbar“, erklärt Kathrin Körber, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. „Spätestens mit der Strafanzeige müsste Amazon den Vorgang als Betrugsfall anerkennen und eine Lösung anbieten“, so Körber. Stattdessen die Rücksendung des nicht erhaltenen Artikels zu fordern, sei absurd.
Doch damit nicht genug: Zwei Wochen später entdeckte der Verbraucher den Laptop auf einem anderen Online-Marktplatz. Die Polizei wurde tätig und konnte den Laptop sicherstellen. Obwohl damit klar sein müsste, dass der Verbraucher die bestellte Ware nicht erhalten hat, lässt die Rückerstattung weiter auf sich warten.
Tipps der Verbraucherzentrale
Eine Falschlieferung sollte Amazon immer direkt und nachweisbar gemeldet werden. „Der Fall zeigt aber leider, dass es ratsam sein kann, Pakete unter Zeugen zu öffnen und dies mit Fotos oder sogar per Videoaufzeichnung zu dokumentieren“, erklärt Körber. Auch könne es helfen, bei der Annahme von Paketen auf das Gewicht zu achten und den Paketschein aufzubewahren. Das hier vermerkte Gewicht könne gegebenenfalls belegen, dass der bestellte Artikel nicht enthalten war. Denn eines sei klar: Wird nicht geliefert, was bestellt und bezahlt wurde, haben Kundinnen und Kunden ein Recht auf Nachlieferung oder Erstattung des Kaufpreises, das gelte auch für Amazon.
Bei Fragen hilft die kostenlose Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen: www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/beratung.
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