Region. Viele Eltern kennen das Problem: Das Kind ist endlich eingeschult und zählt sich selbst stolz zu den "Großen" und auch man selbst hat nun wieder mehr Zeit für eigene berufliche Ziele – doch der Unterricht endet meist am Mittag, sodass auch die Arbeit spätestens um diese Zeit beendet sein muss. Nicht alle Eltern haben das Glück, auf Großeltern zur Betreuung der Jüngsten zählen zu können. Genau bei diesem Problem setzt der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung an, der noch in diesem Sommer in Niedersachsen in Kraft treten soll. Doch reichen die Kapazitäten in den Schulen der Region dafür überhaupt aus? regionalHeute.de hat beim Niedersächsischen Kultusministerium nachgefragt.
Ab dem 1. August 2026 haben alle Erstklässlerinnen und Erstklässler in Niedersachsen Anspruch auf täglich acht Stunden Unterricht und Betreuung in der Schule – damit soll die Betreuungslücke geschlossen werden, die nach der Kita-Zeit für viele Familien entsteht. Der bundesweite Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in der Grundschule soll entsprechend der bundesgesetzlichen Regelungen schrittweise eingeführt werden und mit Beginn des Schuljahres 2029 abgeschlossen sein.
So ist die Lage in der Region
Um den Rechtsanspruch umsetzen und flächendeckend eine Ganztagsbetreuung anbieten zu können, müssen in den Schulen jedoch die entsprechenden Rahmenbedingungen geschaffen werden. Wie das Kultusministerium auf Anfrage von regionalHeute.de mitteilt, liege der Ausbaustand der Ganztagsgrundschulen im Zuständigkeitsbereich des Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung (RLSB) Braunschweig derzeit bei rund 79,5 Prozent. Vorbehaltlich des derzeit ebenfalls noch laufenden Verfahrens zur Genehmigung der neuen Ganztagsschulen steige dieser zum Schuljahr 2026/27 voraussichtlich auf etwa 86 bis 88 Prozent an. Damit liegt die Region über dem Landesdurchschnitt von 72 Prozent bei den Grundschulen.
Nicht jede Grundschule muss Ganztagsschule werden
Ergänzend erläutert das Kultusministerium, dass sich das Land Niedersachsen mit den kommunalen Spitzenverbänden darauf verständigt habe, dass während der Schulöffnungszeiten der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter in den Ganztagsgrundschulen umgesetzt werden kann, aber nicht muss. Die jeweiligen Kommunen würden vor Ort entscheiden, an welchen Ganztagsgrundschulen der Rechtsanspruch umgesetzt wird und ob Hortangebote beibehalten werden. Das heiße also, nicht jede Grundschule müsse zwingend Ganztagsschule werden, aber selbstverständlich gelte der Rechtsanspruch an allen Schulen. Die Organisation, Planung und Evaluation der Ganztagsangebote obliegen der jeweiligen Schulleitung.

