Lüneburg / Goslar. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg (OVG) hat das erst vor knapp einer Woche erlassene "Beherbergungsverbot" in Niedersachsen mit sofortiger Wirkung außer Vollzug gesetzt. Das Gericht argumentiert in seiner Urteilsbegründung, dass sich das Beherbergungsverbot nach eingehender Prüfung als "rechtswidrig" erwiesen habe. Geklagt hatte Jens Lutz, Hotelbesitzer aus Clausthal-Zellerfeld im Landkreis Goslar. Das Urteil ist nicht anfechtbar.
Wie das Gericht erklärt, sei das Verbot "nicht hinreichend bestimmt". Es erfasse Personen "aus" Risikogebieten, ohne festzulegen, ob diese Personen dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben müssten oder ein kurzzeitiger Aufenthalt genüge. Das sogenannte Beherbergungsverbot war vom Land Niedersachsen erlassen worden und verbot Reisenden aus "Corona-Hotspots" pauschal die Übernachtung in Hotels, wenn nicht ein negativer Corona-Befund vorgelegt wird. Als Corona-Hotspot gilt eine Stadt oder ein Landkreis, wenn dieser die Zahl von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche überschreitet. Davon sind die meisten Städte und Kreise in unserer Region noch weit entfernt, Hoteliers und Ferienhausbesitzer in den Tourismusregionen litten jedoch zu Beginn der Herbstferien unter Buchungsabsagen und Problemen mit Urlaubern aus betroffenen Ballungsräumen.
Keine Erkenntnisse zu Infektionen durch Reisende im Inland
Jens Lutz hatte deshalb gegen das Beherbergungsverbot geklagt und am heutigen Donnerstag recht bekommen. Ein anderer Hotelier aus Langelsheim (ebenfalls Landkreis Goslar) sagte dem NDR im Vorfeld: "Für uns macht es keinen Sinn. Sie können aus einem Risikogebiet herkommen, können sich bei mir ins Restaurant setzen, essen, trinken, feiern, den ganzen Tag. Nur wenn Sie alleine sind auf dem Zimmer, das dürfen Sie nicht. Das macht keinen Sinn." Dieser Argumentation folgte das Gericht, wenn auch mit anderen Worten: "Angesichts des engen Anwendungsbereiches erfasse das Verbot von vorneherein nur einen sehr begrenzten Ausschnitt des Reisegeschehens und könne auch nur insoweit überhaupt eine Wirkung auf das Infektionsgeschehen entfalten", erklärt das Gericht. Das Sozialministerium habe auch auf Nachfrage des Gerichtes keine nachvollziehbaren tatsächlichen Erkenntnisse dazu präsentieren können, welche Zahl von infizierten Personen in den letzten Wochen im Bundesgebiet und in Niedersachsen auf Reisen innerhalb des Bundesgebiets zurückzuführen seien. "Aber auch die in der Verordnung vorgenommene schlichte Anknüpfung an Infiziertenzahlen in einem Gebiet sei nicht ausreichend, um für alle Personen in einem solchen Gebiet eine einheitliche Gefahrenlage anzunehmen und diesen gegenüber unterschiedslos generalisierende infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zu treffen."
Schäden noch nicht zu beziffern
Jens Lutz meldete sich nach Veröffentlichung des Artikels bei regionalHeute.de und spricht bereits jetzt von massiven Schäden: "Mit dem Verfahren und dem Ergebnis bin ich sehr zufrieden, die Schäden für die Hotels im Harz sind sehr massiv. Viele Gäste sind unsicher und stornieren, beziehungsweise, buchen erst gar nicht. Eine genaue Bezifferung der Schadenhöhe wird erst am Ende des Monats möglich sein."
Abschließend erklärt das Gericht nachdrücklich, dass auch angesichts der derzeit stark steigenden Infiziertenzahlen die gesetzlichen Voraussetzungen für ein staatliches Handeln durch infektionsschützende Maßnahmen erfüllt seien - Das Beherbergungsverbot sei jedoch nach Ansicht der Richter keine geeignete Maßnahme.
Aktualisiert: Angaben zum Kläger konkretisiert, Stellungnahme des Klägers ergänzt.
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