Karlsruhe. Im Verfahren gegen den Halle-Attentäter Stephan B. wegen einer Geiselnahme im Gefängnis in Burg hat der Bundesgerichtshof die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 27. Februar 2024 verworfen. Das teilte der BGH am Dienstag mit.
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit unerlaubtem Herstellen und Führen einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Zudem wurden den Verletzten Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche zuerkannt.
Der Angeklagte hatte am 12. Dezember 2022 versucht, aus der Justizvollzugsanstalt Burg zu fliehen, wo er eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes und weiterer Delikte verbüßte. Dabei nahm er zwei Justizvollzugsbeamte als Geiseln. Nachdem er einen Beamten freigelassen hatte, konnte der andere Beamte bei einem Fluchtversuch entkommen, woraufhin der Angeklagte sein Vorhaben aufgab.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die die unterbliebene Anordnung der Sicherungsverwahrung beanstandete, wurde als unbegründet verworfen. Das Landgericht hatte argumentiert, dass dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit bereits durch das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg entsprochen werde. Auch die Revision des Angeklagten bezüglich der Adhäsionsentscheidung wurde mit Ausnahme einer formalen Ergänzung als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig (Beschluss vom 15. Mai 2025 - 6 StR 349/24).
BGH bestätigt Urteil gegen Halle-Attentäter wegen Geiselnahme
Im Verfahren gegen den Halle-Attentäter Stephan B. wegen einer Geiselnahme im Gefängnis in Burg hat der Bundesgerichtshof die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 27. Februar 2024 verworfen.
Bundesgerichtshof (Archiv) | Foto: via dts Nachrichtenagentur