BGH: Kein Erfolgshonorar bei Nichtannahme eines Studienplatzes

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Klausel in einem Vertrag über die Vermittlung eines Studienplatzes unwirksam ist, wenn die volle Vergütung bereits mit der Zusage des Studienplatzes durch die Universität gezahlt werden muss. Das teilten die Karlsruher Richter am Donnerstag mit.

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Junge Leute vor einer Universität (Archiv)
Junge Leute vor einer Universität (Archiv) | Foto: via dts Nachrichtenagentur

Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Klausel in einem Vertrag über die Vermittlung eines Studienplatzes unwirksam ist, wenn die volle Vergütung bereits mit der Zusage des Studienplatzes durch die Universität gezahlt werden muss.


Das teilten die Karlsruher Richter am Donnerstag mit. Die Klägerin, die Studienplätze an ausländischen Universitäten vermittelt, hatte gegen einen Beklagten geklagt, der von einem Vertrag zurückgetreten war, nachdem ihm ein Studienplatz an der Universität Mostar zugesagt worden war.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht München hatten die Klage der Vermittlerin abgewiesen. Sie argumentierten, dass die Honorarvereinbarung den Beklagten unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidungen und wies die Revision der Klägerin zurück.

Die Richter stellten klar, dass die Vereinbarung des Erfolgshonorars als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt. Die Verpflichtung zur Zahlung der vollen Erfolgsvergütung bereits mit der Zusage des Studienplatzes sei unvereinbar mit den wesentlichen Grundgedanken des Maklerrechts, wonach der Maklerlohn nur beim Zustandekommen des vermittelten Vertrags zu zahlen ist.

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