BGH untersagt Werbung für Cannabis-Behandlungen

Die Werbung für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis verstößt gegen das Heilmittelwerberecht.

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Bundesgerichtshof (Archiv)
Bundesgerichtshof (Archiv) | Foto: via dts Nachrichtenagentur

Karlsruhe. Die Werbung für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis verstößt gegen das Heilmittelwerberecht. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am Donnerstag, dass der Betreiber einer Internetplattform, der Behandlungsanfragen bei Ärzten für medizinisches Cannabis ermöglicht, das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verletzt.


Die Klage war von der Wettbewerbszentrale eingereicht worden, die in dem Internetauftritt des Betreibers einen Verstoß gegen das heilmittelrechtliche Werbeverbot sah. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den Unterlassungsantrag zunächst abgewiesen, während das Berufungsgericht dem Antrag teilweise stattgab. Die Revision der Beklagten vor dem Bundesgerichtshof blieb erfolglos.

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Internetplattform gegen das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstoßen hat, indem sie medizinisches Cannabis und dessen Anwendungsgebiete beworben hat. Die Internetpräsentationen seien darauf angelegt, den Absatz von medizinischem Cannabis zu fördern, was über eine sachangemessene Information über mögliche Therapien unter Einsatz von medizinischem Cannabis hinausgehe (Urteil vom 26. März 2026 - I ZR 74/25).

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