Bildungsurlaub ist ein Arbeitnehmerrecht - Auch in der Pflege

Oft hieße es, dass Bildungsurlaub aufgrund der Personalsituation nicht umgesetzt werden könne - doch es gibt gesetzliche Regelungen. Daran müssen sich auch die Arbeitgeber halten. Darauf weist der BochumerBund hin.

"Pflege braucht Würde"
"Pflege braucht Würde" | Foto: BochumerBund die Pflegegewerkschaft

Helmstedt. Die professionelle Pflegerische Versorgung ist ein gesellschaftspolitisches Thema: Jeder ist irgendwann Patient im Krankenhaus oder Bewohner im Seniorenheim und auf Pflegerische Hilfe angewiesen. Um die Arbeitsbedingungen zu verbessern, setzt sich der BochumerBund für die Berufskollegen in der Pflege ein und informiert aktuell über das Thema "Bildungsurlaub in der Pflege". Dies geht aus einer Pressemitteilung hervor.



Nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz (NBildUG), haben Arbeitnehmer das Recht auf fünf Tage Bildungsurlaub im Jahr. Der Bildungsurlaub dient der persönlichen Erwachsenen-Weiterbildung im Sinne des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes, dabei ist es beinah egal welches Themengebiet man sich aussucht. Die Veranstaltung beziehungsweise das Seminar muss von der Agentur für Erwachsen- und Weiterbildung anerkannt sein. Die Weiterbildung muss rechtzeitig (vier Wochen vorher beim Arbeitgeber angemeldet werden). Der Anspruch auf Bildungsurlaub kann erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Arbeitsentgelt für den Zeitraum weiter zu zahlen.

Weitere Informationen, kann man sich auch bei dem jeweiligen Seminar beziehungsweise Bildungsträger einholen oder Kontakt zu den Vertrauensleuten vom BochumerBund aufnehmen unter der E-Mail-Adresse: info.vertrauensleute@gmail.com

"Bildungsurlaub ist ein Arbeitnehmerrecht und darauf sollten wir nicht verzichten", erklärt der BochumerBund.

Personalmangel darf kein Grund sein


"Wenn wir uns den Pflegebereich ansehen, erhalten wir meistens die Rückmeldung, 'das haben wir so leider nicht gewusst' und wenn die Kolleginnen und Kollegen, das gewusst haben, kommt der Arbeitgeber und sagt, das kann ich zur Zeit aus Personalmangel nicht genehmigen, obwohl das eine falsche Auskunft von der Arbeitgeberseite ist. Personalmangel ist kein Grund, die Freistellung für den Bildungsurlaub abzulehnen", erklärt der BochumerBund.


Der Personalmangel in der Pflege sei jeder Pflegekraft bekannt und die Verweigerung von Arbeitnehmerrechten der falsche Weg und führe eher dazu, dass immer mehr Pflegekräfte ihren Beruf verlassen.

Problem nicht verstanden


Der BochumerBund habe bei seinen Beobachtungen oft bemerkt, dass die Pflegeanbieter es immer noch nicht verstanden hätten - besonders die privaten Anbieter: Bei einer Betriebsversammlung sei den Kollegen beispielsweis gesagt worden, sie sollten ihre Arbeitsweise überdenken und sich selbst die Frage stellen, wie jeder noch mehr leisten könne. Nur so könne man noch mehr Gewinne erwirtschaften.

"Mehr Gewinne erwirtschaften? Man kann mit immer weniger Pflegepersonal nicht mehr erwirtschaften. Wenn Pflegekräfte ausgebrannt sind, können wir nicht mehr Leistung erbringen, irgendwann ist die Zumutbarkeit und Belastbarkeit auch erreicht und was dabei auch auf der Strecke bleibt, ist auch der Patientenschutz. Arbeitsschutz ist auch Patientenschutz", so der BochumerBund.

Überlastung an der Tagesordnung


Überlastungs- beziehungsweise Gefährdungs-Mitteilungen gehörten für das Pflegepersonal schon zur Tagesordnung. Nur so könne man Arbeitgebern die Grenzen aufzeigen. Wenn diese darauf nicht reagiert, gibt es von staatlicher Seite behördliche Meldestellen, bei denen man sich anonym melden kann.

Das seien die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, das Büro der Landes-Patienten-Schutzbeauftragten und die Krankenhausaufsicht im Sozialministerium der Landesregierung Niedersachsen. Nach Niedersächsischem Krankenhausgesetz ist jeder Krankenhausbetreiber verpflichtet, auf diese anonyme Meldestelle hinzuweisen. Sie müssen für alle Mitarbeiter einfach zugänglich sein. "Auch Arbeitnehmer haben das Recht, ihren Arbeitgeber auf deren Fehlverhalten hinzuweisen und gegebenenfalls abzumahnen", darauf weist der BochumerBund abschließend hin.