Brandschutz an Hochhaus: Landkreis überprüft alle drei Jahre

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In Goslar werden Hochhäuser alle drei Jahre auf den Brandschutz kontrolliert. Symbolfoto: Anke Donner
In Goslar werden Hochhäuser alle drei Jahre auf den Brandschutz kontrolliert. Symbolfoto: Anke Donner | Foto: Anke Donner

Landkreis. Am Montag erregte die kurzfristige Räumung eines Mehrfamilienhauses in Braunschweig für Aufsehen. Die Stadt hatte angeordnet, das Gebäude räumen zu lassen, da bei einer Überprüfung aufgefallen war, dass es Mängel am Brandschutz gab. regionalHeute.de hat einmal beim Landkreis Goslar nachgefragt, wie man dort mit den Brandschutzüberprüfungen verfährt.


Auf die Fragen, wie viele Hochhäuser seit Beginn des Jahres kontrolliert wurden, wie viele Gebäude Mängel aufwiesen und wie häufig die Kontrollen stattfinden, erklärt Maximilian Strache, Pressesprecher des Landkreises Goslar: "Die vier Hochhäuser im Landkreis Goslar werden im Rahmen der Brandverhütungsschau nach Paragraph 27 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes in dreijährigen Abständen von den zuständigen Brandschutzprüfern regelmäßig überprüft. Über festgestellte Mängel werden die Eigentümer informiert und zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Bei Nichterfüllung der Forderung wird die Mängelbeseitigung bauaufsichtlich verfolgt."



Ausgehend von dem Brandschaden in London sei veranlasst worden, landesweit alle Hochhauseigentümer durch die zuständigen Bauaufsichtsbehörden anzusprechen, um zu klären, ob entgegen bestehender Bestimmungen brennbare Außenwandverkleidung an den Gebäuden angebracht wurde. Die Verwendung brennbarer Außenwandverkleidung war im Schadensfall London für den extremen Schadensumfang verantwortlich. Für den Landkreis Goslar könne festgestellt werden, dass das in drei Fällen ausgeschlossen werden kann, im vierten Fall dauert die Prüfung bezüglich einer eventuell notwendigen, geringfügigen Anpassung noch an, lässt Strache wissen.

Besondere Strafen sehe das öffentliche Baurecht für derartige Verstöße nicht vor, es seien hier lediglich die allgemeinen Bestimmungen zu Ordnungswidrigkeiten, insbesondere Abweichung von der Baugenehmigung, anzuwenden.

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