Braunschweig. Der Käufer eines Skoda hat vor dem Landgericht Braunschweig mit seiner Klage gegen ein Autohaus Erfolg gehabt. Der Wagen mit Dieselmotor hatte eine Software zur Beeinflussung des Abgasverhaltens eingebaut – die Richter entschieden, der Wagen geht zurück.
Mit Schreiben vom 05.10.2015 hatte der Kläger dem Beklagten eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 27.10.2015 gesetzt, teilte das Gericht mit. Eine Nachbesserung, beispielsweise in Form des Aufspielens einer neuen Software, ist auch in der Folgezeit nicht erfolgt und auch nicht angeboten worden, so die Richter weiter. Zum Entwicklungsprozess für die Mängelbeseitigung sei durch den Beklagten nichts vorgetragen worden. Der Kläger war der Auffassung, die Abschaltsoftware sei illegal und stelle einen Sachmangel dar.
Das Gericht hat der Klage weitestgehend stattgegeben, weil die Voraussetzungen des Rücktritts vom Kaufvertrag erfüllt seien. Die in dem Auto installierte Software zur Beeinflussung der Schadstoffemissionen im Testbetrieb stelle einen Sachmangel dar. Der Kläger habe auch eine Frist zur Nachbesserung gesetzt. Diese sei nicht genutzt worden. Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Den Argumenten der Beklagten, dass man die Mängel leicht beseitigen könne, wurde nicht akzeptiert. Selbst wenn diese Behauptung zutreffen würde, liege eine erhebliche Pflichtverletzung vor. Bereits die Tatsache, dass nach über einem Jahr keine Lösung gefunden sei, spreche gegen eine Unerheblichkeit, so die Richter.
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