Bewohner beschweren sich über Lärmbelästigung am Lokpark

von Nick Wenkel


Der Rischkampweg befindet sich in unmittelbarer Nähe des Lokparks. Foto: Archiv/Anke Donner
Der Rischkampweg befindet sich in unmittelbarer Nähe des Lokparks. Foto: Archiv/Anke Donner | Foto: Anke Donner)

Braunschweig. Dem Stadtbezirksrat sind wiederholt von Anwohnern aus dem Bereich Rischkampweg Beschwerden über Lärmbelästigungen bei Veranstaltungen im Lokpark an der Borsigstraße vorgetragen worden. In der Sitzung des Rates vom 15. März nahm die Verwaltung nun dazu Stellung.


Die SPD-Fraktion fragte, welcheAuflagen für Veranstaltung im Lokpark gelten, insbesondere was die Lärmemissionen angeht. Die Verwaltung erklärt, dass Veranstaltungen in nicht dauerhaft genehmigten Räumen, die mehr als 200 Besucher fassen können, nach § 47 Nds. Ver­sammlungsstättenverordnung (NVStättVO) grundsätzlich vorab beantragt werden müssen. Da es sich formell um eine vorübergehende Nutzungsänderung in eine Versammlungsstätte handelt, sind diese Veranstaltungen genehmigungspflichtig. Die Veranstaltungen im Lokpark werden demnach beim Referat Bauordnung regelmäßig beantragt und mit entsprechenden Auflagen genehmigt.Bei lärmintensiven Veranstaltungen im Lokpark werden darüber hinaus diverse immissionsschutzrechtliche Auflagen erteilt, um die Einhaltung der Richtwerte an der nächstgelegenen schutzbedürftigen Wohnnutzung, beispielsweiseauch der Rischkampweg, nachweislich sicherzustellen. Unter anderem bestehe für die Veranstalter die Verpflichtung, die Verstärkeranlagen einzumessen und den Schall­druckpegel während der Veranstaltung messtechnisch zu überwachen. Hierzu werden Messpunkte vorgegeben, beispielsweise in Absprache mit dem Anwohner aus einer Wohnung im Rischkampweg.

Verwaltung hat keine Verstöße vorliegen


Doch welche Lärmimmissionen sind im Bereich des Rischkampwegs nach den rechtlichen Bestimmungen grundsätzlich oder im Einzelfall ausnahmsweise zulässig? Bei Veranstaltungen dürfen nach den Vorschriften des § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unbeteiligte Dritte in ihrem Ruhebedürfnis nicht erheblich belästigt werden. Ab wann eine Umwelteinwirkung schädlich und damit als erheblich im Sinne des § 22 BImSchG anzusehen ist, regle im vorliegenden Fall die Freizeitlärm-Richtlinie mit der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Hier seien mehrere, unterschiedliche Immissionsrichtwerte genannt. Die Höhe der jeweiligen Werte ergebe sich aus der Gebietseinstufung nach baurechtlichen Vorgaben. Diese dürfen einen halben Metervor den geöffneten Fenstern des vom Geräusch am stärksten betroffenen Raumes der unmittelbaren Nachbarschaft nicht überschritten werden. Der Rischkampweg befinde sich in einem Allgemeinen Wohngebiet, so dass im vorliegenden Fall 55 dB(A) am Tag und 40 dB(A) in der Nacht nicht überschritten werden dürfen.Erkenntnisse über Verstöße gegen die Auflagen für Veranstaltungen im Lokparkhabe die Verwaltung bisher nicht vorliegen.

Auf Grund voraussehbarer Besonderheiten werden auf Antrag vereinzelt sogenannte „seltene Ereignisse“ vergeben. In diesem Fall ist ein entsprechender höherer Immissionsrichtwert von 70 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht zulässig. Nach Ziffer 7.2 der TA Lärm in Verbindung mitZiffer 2 der Freizeitlärmrichtlinie könnten die Richtwerte für seltene Ereignisse an nicht mehr als 18 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden zugelassen werden.


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