Derzeit kein Fracking in Timmerlah absehbar

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Fracking stößt immer wieder auf Ablehnung. Symbolfoto: Archiv/Thorsten Raedlein
Fracking stößt immer wieder auf Ablehnung. Symbolfoto: Archiv/Thorsten Raedlein

Braunschweig. Erkundungsbohrungen nach fossilen Energieträgern in Nordniedersachsen sollen auch den Bereich des Stadtbezirks Timmerlah tangieren. Handelt es sich bei diesen Erkundungen um Fracking? Dies fragte Manfred Dobberphul, SPD-Fraktionsvorsitzender im Stadtbezirksrat.


"Der nördliche Teil des Stadtbezirks 222 (Timmerlah/Geitelde/Stiddien) liegt im Erlaubnisfeld Borsum. Hier besitzt die Kimmeridge GmbH eine bis zum 31. August 2021 befristete bergrechtliche Erlaubnis zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen", heißt es in der Antwort der Verwaltung. „Aufsuchung“ sei dabei die auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit. Die Erlaubnis nach § 7 Bundesberggesetz berechtige lediglich dazu, einen „Claim“ abzustecken und gewähre somit zum Beispiel Exklusivität bei der Auswertung von Daten und bei der Aufsuchung von Bodenschätzen in dem Erlaubnisfeld.

Derzeit liegen keine Anträge vor


Für konkrete Aufsuchungshandlungen wäre beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) zusätzlich zu der Erlaubnis ein bergrechtlicher Betriebsplan zu beantragen. Derartige Betriebspläne wurden durch das LBEG bisher weder genehmigt noch liegen zurzeit (Stand 1. März 2017) entsprechende Anträge für das Erlaubnisfeld Borsum vor. Fracking-Vorhaben seien im Stadtbezirk daher gegenwärtig nicht abzusehen.

Unkonventionelles Fracking weitgehend verboten


Zudem sehe die am 11. Februar 2017 in Kraft getretene Rechtsänderungen im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) weitreichende Verbote und Einschrän­kungen für die Anwendung der Fracking-Technik in Deutschland vor: Unkonventionelle Fracking-Vorhaben aus kommerziellem Interesse sind in Deutschland bis auf weiteres nicht zulässig. Das heißt, es gilt ein Verbot für unkonventionelles Fracking im Schiefer-, Mergel-, Ton- und Kohleflözgestein. Bundesweit erlaubt sind lediglich vier Erprobungsmaßnahmen, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen. Diesen muss auch die jeweilige Landesregierung zustimmen. Zudem müssen die Erprobungsmaßnahmen von einer unabhängigen Expertenkommission wissenschaftlich begleitet werden. Sie berichtet dem Deutschen Bundestag über die Vorhaben, der das Verbot zum 31. Dezember 2021 überprüft.

Wasserschutz geht vor


Konventionelle Fracking-Vorhaben, die es in Deutschland seit den 1960er Jahren gibt und bei denen das Erdgas weitgehend selbstständig aus den Gesteinsporen entweichen kann, wurden ebenfalls neu geregelt: Fracking ist verboten in Wasserschutz-, Heilquellen­schutzgebieten sowie Einzugsgebieten von Seen und Talsperren, Brunnen von Wasser­entnahmestellen für die öffentliche Trinkwasserversorgung, Nationalparks und Naturschutz­gebieten. Eine Erlaubnis für konventionelle Fracking-Vorhaben darf nur erteilt werden, wenn die verwendeten Gemische als nicht oder als schwach wassergefährdend eingestuft sind. Außerdem müssen alle Fracking-Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Dies garantiert die Beteiligung der Öffentlichkeit.


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