Braunschweig. Die Stadt Braunschweig hat Bußgelder gegen drei Türsteher verhängt, die bei Tests der Verwaltung durch diskriminierende Einlasskontrollen aufgefallen waren. Das geht aus einer Mitteilung der Verwaltung im Rahmen der Sitzung des Ausschusses für Integrationsfragen am heutigen Montag hervor.
Am 1. April dieses Jahres seibeiinsgesamt sechs Diskotheken im Innenstadtbereichüberprüft worden, ob bei der Einlasskontrolle Personen wegen ihrerethnischen Herkunft oderihrerReligionder Einlass verwehrt wird. Dieses stelle gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 14 Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG) eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß § 11 Abs. 2 NGastG mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden könne, heißt es in der Vorlage.
Bei Durchführung der Kontrolleversuchten zwei männliche Testpersonen offensichtlich ausländischer Herkunft sowie als Kontrollgruppe zwei städtische Mitarbeiter in die jeweilige Diskothek eingelassen zu werden. InzweiDiskothekensei den Testpersonen der Zutritt gewährt worden.Invieranderen Diskotheken wurde der Zutritt verweigert.Daraufhinseien gegen die Geschäftsführer und die Türsteher der betroffenen Diskotheken Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden.
Geschäftsführern wurde kein Fehlverhalten nachgewiesen
DieGeschäftsführer dieser Diskotheken hätten angegeben, die Türsteher so instruiert zu haben, dass niemand aufgrund von ethnischer Herkunft oder Religion der Zutritt verweigert werde. Der Beweis, dass diese Aussagen nicht den Tatsachen entsprechen, könne nicht geführt werden. Daherwurden die Verfahren gegen die Geschäftsführer gemäß § 46 OwiG eingestellt.
Die Türsteher zweier Diskotheken hätten sachliche Gründe für die Abweisung der Testpersonen nennen können. So fand in einer Diskothek eine „Abi-Party“ mit einem Publikum im entsprechenden Alter statt, das die Testpersonen umfünf Jahre überschritten. In der zweiten Diskothek fand eine Veranstaltung mit überwiegend weiblichem und homosexuellen Publikum statt, einem Personenkreis, dem die Testpersonen nicht entsprachen. "Der Beweis, dass nicht die genannten Gründe zu einer Abweisung der Testpersonen führte ist nicht zu erbringen, daher sind die Verfahren gegen die betroffenen Türsteher gemäß § 46 OwiG einzustellen", so die Verwaltung.
Schutzbehauptungen
Der Türsteher der dritten Diskothek, bei der der Einlass verweigert wurde, hätte behauptet, dass die Testpersonen in der Vergangenheit bereits negativ aufgefallen seien. Beide Testpersonen wohnen allerdings in Salzgitter und geben an, im Rahmen der Testaktion erstmalig eine Braunschweiger Diskothek besucht zu haben. Der Türsteher der vierten Diskothek habe geltend gemacht, dass die Kleidung der Testpersonen nicht angemessen gewesen sei. Den städtischen Vergleichspersonen, die ihre Kleidung im Vorfeld mit den Testpersonen abgestimmt hatten und daher vergleichbar angezogen waren, wurde allerdings ohne Probleme Zutritt gewährt. Die Einlassungen dieser beiden Türsteher können daher nur als Schutzbehauptungen gewertet werden und entlasten diese nicht.
Dahersei beabsichtigt, gegen diesedrei Türsteher (Anmerkung der Redaktion: In einer älteren Fassung dieses Textes war von zwei Türstehern die Rede. Diese Angabe wurde in der Ausschusssitzung korrigiert.) ein Bußgeld jeweils in Höhe von 60Euro zuzüglich Gebühren und Auslagen (28,50 Euro) zu verhängen. Die Türsteher seien zwar bisher nicht einschlägig in Erscheinung getreten. Allerdings solle mit der Verhängung des Bußgeldes hier deutlich gemacht werden, dass die Stadt Braunschweig ein solches Verhalten nicht dulde. Die betroffenen Türsteher haben nun zwei Wochen Zeit gegen das Bußgeld, das heute zugestellt wird, Einspruch zu erheben. Notfalls muss das Amtsgericht entscheiden.
Kontrollen werden fortgesetzt
Die Kontrollen werden daher zu gegebener Zeit fortgesetzt. Wann und in welchem Umfang dies geschehe, konnte Ordnungsdezernent Claus Ruppert noch nicht sagen. "Bei dieser Ordnungswidrigkeit betreten wir quasi Neuland. Es gibt daher noch keine Routinen", erklärte Ruppert. Man könne sich auch vorstellen, die Kontrollen vorher im gewissen Rahmen anzukündigen.
Auf die Frage aus dem Integrationsausschuss, warum das Bußgeld nicht höher sei und warum die Betreiber nicht belangt würden, führte Ruppert noch einmal aus, dass den Diskothekenbesitzern nichts nachzuweisen sei. Das würde sich natürlich ändern, wenn es zu Wiederholungsfällen käme.
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