Diskriminierung in Diskotheken? Stadt leitet Verfahren ein

von Nick Wenkel


In der Nacht zum 1. April 2017 hat die Verwaltung sechs Betriebe getestet. Foto: Archiv
In der Nacht zum 1. April 2017 hat die Verwaltung sechs Betriebe getestet. Foto: Archiv | Foto: Marc Angerstein

Braunschweig. Wie die Verwaltung der Stadt Braunschweig in ihrer Stellungnahme bekannt gab, wurden in der Nacht zum 1. April mehrere Tests zu den Einlasskontrollen verschiedener Diskotheken durchgeführt. Ein Verfahren gegen die Betreiber wurde bereits von der Stadt eingeleitet.


Die Verwaltung hat die Berichterstattung in den Medien (regionalHeute.de berichtete)zum Anlass genommen, Tests zu den Einlasskontrollen einiger Diskotheken und Barsdurchzuführen. Laut Stellungnahme der Stadt, hätten dabei am 1. April jeweils zwei Personen „mit erkennbarem Migrationshintergrund" und zwei Vergleichspersonen nacheinander versucht, Einlass in die Diskotheken zu erhalten. In vier Fällen wurden die Testpersonen mit Migrationshintergrund nicht eingelassen. Die Kontrollgruppe, die alters- und kleidungsmäßig vergleichbar gewesen wäre, wurdehingegen eingelassen. Bei der anschließend von städtischen Mitarbeitern durchgeführten Befragung wurden das Einlasspersonal und, soweit erreichbar, auch die Betreiber um Auskunft zu den Gründen für dieses Vorgehen gebeten. Dabei sollenin allen vier Fällen in den Gesprächen keine nachvollziehbaren, sachlichen Gründe für die Einlassverweigerung vorgetragen worden sein.

Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet


Es bestehe daher der Verdacht, dass die Vorgehensweise der Diskotheken gegen § 11 Abs. 1 Nr. 4 NGastG verstoßen könnte. EinOrdnungswidrigkeitenverfahren wurde bereits eingeleitet und den Betreibern und dem Einlasspersonal Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sobald die Stellungnahmen vorliegen, werde eine Entscheidung darüber getroffen, ob und in welcher Höhe ein mögliches Bußgeld verhängt wird. Gegen einen Bußgeldbescheid könne dann Einspruch vor dem Amtsgericht Braunschweig erhoben werden. Die Verwaltung beabsichtigt in unregelmäßigen Abständen weitere Kontrollen durchzuführen. Darüber hinaus wurden die betroffenen Gewerbetreibenden und die DEHOGA zu einem Gespräch eingeladen.

Die Rechtsgrundlage


Rechtsgrundlage für diese Tests ist der Paragraph 11 Absatz 1, Nr. 14, Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG), wonach unter anderem ordnungswidrig handelt, wer „als für das Betreiben eines Gaststättengewerbes verantwortliche Person bei der Kontrolle des Einlasses in eine Diskothek oder beim Aufenthalt in einer Diskothek eine Person wegen der ethnischen Herkunft oder der Religion benachteiligt“. Diese Rechtsänderung diene der Umsetzung eines Benachteiligungsverbotes aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

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