Domkantor gegen Landeskirche: Streit um Kündigung geht weiter

Das Arbeitsgericht hatte der Kündigungsschutzklage des Domkantors stattgegeben, doch die Landeskirche ging in Berufung.

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Symbolbild. | Foto: Pixabay

Braunschweig. Die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen verhandelt am 27. Juni erneut die Kündigungsschutzklage des Braunschweiger Domkantors. Dieser wehrt sich gegen die Kündigung seines Arbeitgebers, der Landeskirche Braunschweig, nachdem bekannt wurde, dass er plante, für sich und seinen Ehemann Kinder im Wege der Leihmutterschaft in Kolumbien austragen zu lassen.



Die Landeskirche hatte die Kündigung damit begründet, dass aufgrund der Leihmutter-Pläne des Domkantors ein erheblicher Loyalitätsverstoß vorliege, der eine weitere Zusammenarbeit auch unter Berücksichtigung der exponierten Position des Klägers als Domkantor mit bundesweitem Bekanntheitsgrad unzumutbar mache. Zudem hätten die Diskussionen um die privaten Planungen des Klägers zu Zerwürfnissen unter Mitarbeitern geführt, die in weiten Teilen eine weitere Zusammenarbeit ablehnten.

Arbeitsgericht hatte Klage stattgegeben


Domkantor Gerd-Peter Münden hatte geltend gemacht, die Landeskirche versuche, durch die Kündigung einen bloßen Gedankenprozess zu unterbinden. Die Kirchengemeinde selbst habe für die Verbreitung des Sachverhalts gesorgt und den Kläger dadurch in seiner Reputation und möglicherweise auch wirtschaftlich schwer geschädigt.


Das Arbeitsgericht hatte der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Es wurde angenommen, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nicht gegeben sei. Mit seiner Erklärung, sich die Möglichkeit einer Leihmutterschaft offenzuhalten, habe der Kläger nicht gegen eine konkrete, aus dem Selbstverständnis der Kirche folgende Loyalitätsanforderung verstoßen. Auch überwiege im Rahmen der Interessenabwägung nicht das Interesse der Kirche an einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Äußerung keinen provokativen Charakter aufweise, sondern dem Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit unterfalle. Auch bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass die öffentliche Verbreitung der Problematik auf einem Verhalten des Klägers beruhe; das Gericht erkenne hierbei einen erheblichen Eigenanteil der Landeskirche.

Die evangelisch-lutherischen Landeskirche Braunschweig hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Die Verhandlung vor dem Berufungsgericht findet am 27. Juni 2023 um 11 statt, teilte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen am heutigen Donnerstag mit.


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