Ferien im Westlichen Ringgebiet - Wird Wohnraum zweckentfremdet?

Zwei Jahre nach dem letzten gescheiterten Versuch der Linksfraktion, bringt nun die SPD im Westlichen Ringgebiet eine Zweckentfremdungssatzung ins Spiel.

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Symbolbild | Foto: pixabay

Braunschweig. Vor ziemlich genau zwei Jahren scheiterte die damals noch existierende Linksfraktion im Rat der Stadt Braunschweig mit ihrem Antrag, in der Löwenstadt eine Zweckentfremdungssatzung zu verankern, die verhindern sollte, dass wertvoller Wohnraum verschwendet wird. Der Antrag der Linken zielte seinerzeit auf Immobilien, die jahrelang leer stehen. Eigentliche Intention so einer Satzung ist das Vorgehen gegen eine vermehrte Nutzung von Wohneinheiten als Ferienwohnungen. So ein Problem will die SPD-Fraktion im Stadtbezirksrat Westliches Ringgebiet nun möglicherweise ausgemacht haben.



In letzter Zeit zeigten gängige Portale eine steigende Anzahl von Ferienwohnungen im Westlichen Ringgebiet an, heißt es in der Begründung der SPD-Anfrage. Darüber hinaus sei der Wohnungsmarkt in Braunschweig, im besonderen Maße im Westlichen Ringgebiet, angespannt sowie von steigenden Mieten und Bedarfen geprägt. Daher wolle man wissen, ob die Verwaltung mittlerweile die Notwendigkeit sehe, für Braunschweig eine entsprechende Zwecksentfremdungssatzung zu entwickeln beziehungsweise welche Situation eintreten müsste, damit die Verwaltung hier Handlungsbedarf sehe.

Sieben Fälle bekannt


In der Antwort, die die Verwaltung außerhalb von Sitzungen gibt, wird eingeräumt, dass man keine konkreten Zahlen über die Vermietung von Ferienwohnungen im Westlichen Ringgebiet habe. In der Vergangenheit habe man sieben diesbezügliche Fälle aufgegriffen. In sechs Fällen habe der Vermieter anhand von Nutzungskonzepten glaubhaft darlegen können, dass die Vermietung zwar möbliert, aber langfristig und ohne das Angebot beherbergungstypischer Leistungen erfolge, sodass es sich baurechtlich um Wohnnutzung handele. In einem der sieben Fälle sei die Nutzung als Ferienwohnung nachträglich legalisiert worden.

Aus planungsrechtlicher Sicht seien Ferienwohnungen als nicht störendes Gewerbe in Kleinsiedlungsgebieten, allgemeinen Wohngebieten, Dorfgebieten, urbanen Gebieten, Mischgebieten und Kerngebieten ausnahmsweise zulässig. Wenn die Ausnahme zulässig sei, habe der Bauherr einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Insgesamt habe die Verwaltung bis zum jetzigen Zeitpunkt keine große Problemlage in Bezug auf Ferienwohnungen feststellen können. Die Situation sei nicht mit Großstädten wie Berlin oder anderen Regionen mit starkem Tourismus vergleichbar. Die Notwendigkeit, eine Zweckentfremdungssatzung zu entwickeln, wurde daher bisher nicht gesehen.

Andere Möglichkeiten ausschöpfen


Rechtliche Voraussetzung für den Erlass einer Zweckentfremdungssatzung sei, dass die Gemeinde den vorausgesetzten Wohnraummangel nicht auf andere Weise mit wirtschaftlich und zeitlich vertretbaren Mitteln und in angemessener Zeit abhelfen könne. In Braunschweig sorge die Stadt durch Ausweisung neuer Baugebiete für den Bau insbesondere neuer Mehrfamilienhäuser und versuche damit, den Wohnungsmarkt nachhaltig zu stärken. Zudem sorgten die hohen Mieten auch dafür, dass die Vermietung von Wohnraum für Vermieter attraktiv sei.

Zwar sei der Wohnungsmarkt in Braunschweig als angespannt zu bewerten, im Hinblick auf die Wohnbauentwicklung in der Stadt und der gering wahrnehmbaren Problematik mit Ferienwohnungen sehe die Verwaltung jedoch keine Notwendigkeit, eine Zweckentfremdungssatzung aufzustellen. Sollte in Zukunft eine Verschärfung der Problemlage im Hinblick auf den Wohnungsmarkt und gleichzeitige Zunahme der Ferienwohnungen eintreten, werde die Notwendigkeit einer Zweckentfremdungssatzung neu geprüft.


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