Braunschweig. Im November letzten Jahres wurde bekannt, dass die Diskothek Jolly Time (früher Jolly Joker) in der Broitzemer Straße Geschichte ist. An gleicher Stelle soll aber bereits im April 2026 der Veranstaltungsort „Schön & Frölich“ eröffnen, für den vor allem Konzerte mit bis zu 1.600 Zuschauern geplant sind. In seiner Sitzung am gestrigen Dienstag beschäftigte sich auch der Stadtbezirksrat Westliches Ringgebiet mit dem Thema.
Betrieben werden soll das „Schön & Frölich“ - der Name nimmt auf die hier im letzten Jahrhundert ansässige "Schönau und Frölich Maschinenfabrik" - durch die Applaus Kulturproduktionen GmbH. Diese nimmt derzeit einige Umbaumaßnahmen vor. Dabei gehe es um ein neues Raumkonzept, und man wolle die Substanz des Gebäudes als historische Fabrikhalle wieder freilegen, teilte man uns im November mit. Die Maßnahmen dienten vor allem einer anderen Optik, die Substanz des Gebäudes sei solide.
Die Grünen wollten es wissen
Die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen im Stadtbezirksrat Westliches Ringgebiet wollte nun von der Stadt Braunschweig wissen, ob eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung für das Bauprojekt durchgeführt und ob Anwohner und Öffentlichkeit in die Planung des
Bauprojekts einbezogen wurden. Gegebenenfalls mit welchen Ergebnissen?
Doch die Stadt stellt klar, dass für das Gebäude der ehemaligen Diskothek „Jolly Joker“ eine weiterhin gültige Baugenehmigung bestehe, die die Nutzung einer Versammlungsstätte zulasse. Der Mitte Dezember eingegangene Bauantrag beschreibe im Wesentlichen Umbaumaßnahmen im Innengebäude, die Nutzung als Versammlungsstätte bleibe bestehen.
Keine rechtliche Grundlage
Die Umbaumaßnahmen selbst ließen gemäß der Niedersächsischen Bauordnung keine nachbarlichen Belange - die eine Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren verlangen könnten - erkennen. Nach jetzigem Erkenntnisstand (der Bauantrag sei noch nicht vollständig) sei eine rechtliche Möglichkeit der Beteiligung gemäß der Niedersächsischen Bauordnung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nicht erkennbar. Ob der Betreiber die Öffentlichkeit oder die Nachbarschaft in die Planung einbeziehen möchte, sei der Verwaltung nicht bekannt.
Die Umbaumaßnahmen der ehemaligen Diskothek würden auch nicht der Pflicht unterliegen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Dies sei dann der Fall, wenn von einem Bauvorhaben erhebliche Umweltauswirkungen zu befürchten seien. In den Anlagen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sei weder die Errichtung noch der Betrieb einer Diskothek aufgeführt.

