Hegerdorfstraße/Johannesweg: Kein Zebrastreifen oder Tempo 30

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Hegerdorfstraße/Johannesweg: Gerade auf Grund der scharfen Kurve hält der Stadtbezirksrat Hondelage diesen Bereich als Querung für Schulkinder nicht für gut geeignet. Fotos: Alexander Panknin
Hegerdorfstraße/Johannesweg: Gerade auf Grund der scharfen Kurve hält der Stadtbezirksrat Hondelage diesen Bereich als Querung für Schulkinder nicht für gut geeignet. Fotos: Alexander Panknin

Braunschweig. Für mehr Sicherheit von Schulkindern auf dem Weg von der Grundschule Hondelage zur Schulkindbetreuung im Jugendzentrum Johannesweg hatte der Stadtbezirksrat Hondelage gefordert, die Verwaltung möge einen Fußgängerüberweg oder Tempo 30 im Bereich der Einmündung der Hegerdorfstraße auf den Johannesweg prüfen. Doch beides kommt wohl nicht in Frage.


Wie die Verwaltung im Rahmen der Stadtbezirksratssitzung am Montag mitteilt, seien die Örtlichkeit am 25. Oktober 2017 von Vertretern des Stadtbezirksrates, der Polizei und der Verwaltung aufgesucht und die Angelegenheit erörtert worden. Laut den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung dürften Fußgängerüberwege nicht in unübersichtlichen Kurven angelegt werden. Dies sei aber in diesem Fall gegeben. Ein Fußgängerüberweg dürfe daher nicht angelegt werden.

Aus beiden Richtungen werde durch ein Gefahrzeichen auf Kinder hingewiesen, so dass sich die Fahrzeugführer rechtzeitig darauf einstellen könnten. Zudem wäre eine Querung der Hegerdorfstraße für die Grundschulkinder an einer anderen Stelle geeigneter. Der Schulwegplan der Grundschule Hondelage empfehle eine Querung der Hegerdorfstraße an der Kreuzung Hegerdorfstraße/Dammstraße/Lindenberg. An dieser Kreuzung sei die Hegerdorfstraße im Gegensatz zur Einmündung Hegerdorfstraße/Johannesweg besser einsehbar, so dass eine Querung hier auch für Grundschulkinder ausreichend sicher sei.


Keine Gefahrenlage


Die betreffende Kurve ist zwar unübersichtlich, eine Gefahrenlage beinhaltet sie aber offenbar nicht. Denn diese wäre Voraussetzung für die Einrichtung von Tempo 30. Es müsse beispielsweise aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt, heißt es in der Begründung. Eine solche bestehe hier jedoch nicht. Die innerörtliche Verkehrsführung sei vergleichbar mit vielen anderen im Stadtgebiet, eine Unfallhäufungsstelle liege ebenfalls nicht vor. Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung sei daher nicht erforderlich.


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