Im Dunkeln gegen den Poller - Nicht immer "Selber Schuld"


Poller müssen deutlich zu erkennen sein. Symbolbild: Anke Donner
Poller müssen deutlich zu erkennen sein. Symbolbild: Anke Donner | Foto: Anke Donner

Braunschweig. Wer in der Dunkelheit mit dem Auto auf einen Betonpoller auffährt, muss nicht unbedingt für seinen Schaden selbst aufkommen. Über ein entsprechendes Urteil informiert das Oberlandesgericht Braunschweig.


Am 10. Dezember entschied der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig, dass auch die Gemeinde haften könnte.

Im konkreten Fall klagte ein Braunschweiger Autofahrer gegen eine Gemeinde auf Schadensersatz, weil er vor nun ziemlich genau zwei Jahren mit seinem Fahrzeug in den mittleren von drei etwa 40 Zentimeter hohen Betonpollern hineingefahren war. Die Poller hatte die Gemeinde hinter dem Einmündungsbereich einer mit einem Sackgassenschild ausgewiesenen Straße als Durchfahrtssperre aufgestellt. Nur die äußeren beiden Poller waren dabei mit jeweils drei Reflektoren versehen.

Straßensicherungspflicht missachtet


Bereits das Landgericht Braunschweig hatte die Gemeinde im Januar teilweise zur Schadensersatzleistung verurteilt. Lediglich 25 Prozent der Schuld würden bei dem Fahrer liegen. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig nun bestätig.

Die beklagte Gemeinde, so der 11. Zivilsenat, habe gegen ihre Straßenverkehrssicherungspflicht verstoßen. Die Gemeinde hätte die der Verkehrsberuhigung dienenden Poller so aufstellen müssen, dass die Benutzer der Straße diese gut sehen könnten, wenn sie entsprechend sorgfältig führen. Dies hätte durch gut sichtbare Markierungen und ausreichende Beleuchtung erfolgen müssen, was vor allem dann gelte, wenn es sich, wie hier, um Poller von einer geringen Höhe handele. Solche Poller seien aus dem Sichtwinkel des Fahrers eines Kraftfahrzeuges nur schwer zu erkennen.

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ist der 11. Zivilsenat im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gekommen, dass jedenfalls der mittlere und der rechte Poller unabhängig von der Geschwindigkeit und selbst bei Tageslicht für einen von rechts in die Straße einbiegenden Kraftfahrzeugfahrer nicht erkennbar waren. Dies habe der Sachverständige anhand von Videosequenzen für das Gericht belegt. Auch dem Sackgassenschild habe ein Autofahrer nicht entnehmen können, dass die Straße durch Poller versperrt sein würde. Die beklagte Gemeinde habe damit in eklatanter Weise gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen.


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