Braunschweig. Werbeplakate im öffentlichen Raum - etwa an Zäunen - sind eigentlich nur mit Sondergenehmigung gestattet. Dennoch werden es immer mehr. Das geht aus einer Antwort der Verwaltung auf eine Anfrage der CDU-Fraktion im Stadtbezirksrat Wabe-Schunter-Beberbach hervor. Auch die Zahl der Verstöße gegen die Genehmigungen und die der Beschwerden seien gestiegen.
Die CDU im Stadtbezirk hatte vermehrt Werbeplakate für unter anderem Konzerte, Börsen, Zirkusbesuche und Partys festgestellt, die an Zäunen von Privatgebäuden, Wohnungsbaugesellschaften, städtischen Liegenschaften oder Bauzäunen und auch Brückengeländern angebracht worden seien. Auffällig sei, dass insbesondere das Umfeld von größeren Kreuzungen und entlang von Hauptstraßen, etwa der Berliner Straße, hierzu genutzt würden. Die Plakate hingen dort zum Teil monatelang, entweder weil sehr frühzeitig geworben werde oder der Veranstaltungstermin schon lange verstrichen sei.
Generell gilt ein Plakatierungsverbot
Veranstalter müssen die Plakate umgehend entfernen
Stadt will Anzahl der Ausnahmegenehmigungen reduzieren
Bei den Anträgen für eine Ausnahmegenehmigung sei ein starker Zuwachs zu verzeichnen, so die Stadt Braunschweig. Auch die Zahl der Verstöße gegen die Genehmigungen und daraus resultierend die Zahl der Beschwerden seien gestiegen. Derzeit prüfe die Verwaltung Maßnahmen zur Reduzierung der Genehmigungen. Der Zentrale Ordnungsdienst kontrolliere beschwerdeabhängig genehmigte und nicht genehmigte Plakatierungen. Im Rahmen der personellen Möglichkeiten würden auch beschwerdeunabhängige Überprüfungen erfolgen.
Wichtig zu wissen für Grundstückseigentümer, die ihre privaten Zäune zur Verfügung stellen und dafür gegebenenfalls ein Nutzungsentgelt in Form von Freikarten oder ähnlichem erhalten: "Eine gewerbliche Nutzung liegt beim zeitweiligen Überlassen von Teilen des eigenen Grundstücks zu Werbezwecken in der Regel nicht vor", so die Verwaltung. Dennoch gibt es einiges zu beachten. Laut der Niedersächsischen Bauordnung dürfen Werbeanlagen nicht erheblich belästigen, insbesondere nicht durch ihre Größe, Häufung, Lichtstärke oder Betriebsweise. Genehmigt würden daher maximal zwei Plakate in der Größe A0 pro Grundstück. Weitere Einschränkungen würden beispielsweise im Außenbereich oder in reinen Wohngebieten gelten.