Braunschweig. Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt am heutigen Donnerstag in Braunschweig den fünften Werktag in Folge über 50. Gemäß der Niedersächsischen Corona-Verordnung erlässt die Stadt Braunschweig deshalb eine Allgemeinverfügung. Damit gilt ab Samstag, 4. September, die erweiterte 3G-Regel, die bestimmte Leistungen auf gegen Corona geimpfte, negativ getestete oder genesene Menschen beschränkt. Das teilt die Stadt Braunschweig in einer Pressemitteilung mit.
Ausgenommen sind Kinder, die jünger als sechs Jahre oder noch nicht eingeschult sind und Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden.
3G in Kinos und Fitnessstudios
Die erweiterte 3G-Regel gilt in den Innenräumen von Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben, bei der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen und der Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen – einschließlich Fitnessstudios und Kletterhallen. Weiterhin müssen Besucherinnen und Besucher in Schwimmhallen, Spaßbädern, Thermen und Saunen und bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 Teilnehmenden nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Dies gilt auch für Kinos, Theater und Spielhallen. Ausnahmen gelten für Sitzungen und Zusammenkünfte, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchgeführt werden müssen, religiöse Veranstaltungen und Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes.
Die Veranstalterinnen und Veranstalter beziehungsweise Betreiberinnen oder Betreiber der Einrichtungen müssen den Nachweis aktiv einfordern, wird dieser nicht vorgelegt, so muss der Zutritt verweigert werden. Auch sind sie verpflichtet, die bei ihnen dienstleistenden Personen nach einem Testkonzept mindestens zweimal in der Woche auf das Vorliegen des Corona-Virus zu testen, wenn keine Impfnachweise oder Genesenennachweise vorgelegt werden.
3G auch bei größeren privaten Feiern
Im Hinblick auf die am Wochenende stattfindenden Einschulungsfeiern weist die Stadt darauf hin, dass die 3G-Regel auch bei privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 Personen gilt. Eine Beschränkung privater Feiern auf eine bestimmte Anzahl von Personen und Haushalten besteht nicht.
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