Braunschweig. Die Stadt weist auf einige Beschränkungen hin, die auf Grund der Bestimmungen des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes an folgenden stillen Feiertagen gelten. Am Volkstrauertag, Sonntag, 13. November, und Totensonntag, Sonntag, 20. November.
Verboten sind: Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über die Abgabe von Speisen und Getränken hinausgehen (zum Beispiel Musikdarbietungen, Preisskat und –kegeln) von 5 Uhr morgens an; öffentliche sportliche Veranstaltungen gewerblicher Art; öffentliche sportliche Veranstaltungen nicht gewerblicher Art, sofern sie mit Auf- oder Umzügen, mit Unterhaltungsmusik oder mit Festveranstaltungen verbunden sind; sowie alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen. Spielhallen dürfen an diesen Feiertagen ebenfalls nicht öffnen.
Am Buß- und Bettag, Mittwoch, 16. November, sind morgens, von 7 bis 11 Uhr, öffentliche Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel verboten, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen oder diesen stören. Spielhallen dürfen ebenfalls von 7 bis 11 Uhr nicht öffnen.
Keine Party an den "Stillen Tagen"
Symbolfoto: Pixabay | Foto: Pixabay