Braunschweig. Mit den am 04.März 2015 verkündeten Beschlüssen hat die 5.Zivilkammer die Verfahren 5 O 2077/11 (Klage einer deutschen Inkassogesellschaft gegen die Porsche Automobil Holding S.E. und die Volkswagen AG auf Zahlung von 1.797.770.245,05 Euro) und 5 O 3086/11 (Klage einer deutschen Inkassogesellschaft gegen die Porsche Automobil Holding S.E. auf Zahlung von 351.062.690,22 Euro) an die Kartellkammer des Landgerichts Hannover verwiesen.
Zur Begründung führt die Kammer aus, dass die nach dem Klägervortrag geltend gemachten Ansprüche auch auf Verstöße gegen das Kartellrecht, insbesondere Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, gestützt werden. Ferner sei auch die Frage zu klären, ob die Vorschriften des Kapitalmarktrechts kartellrechtliche Ansprüche ausschließen können.
Für die Klärung kartellrechtlicher Fragen sieht das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gemäß §§ 87, 95 GWB eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte vor. In Niedersachsen ist aufgrund der in § 89 GWB in Verbindung mit § 7 Nds. ZustVO-Justiz vorgesehenen Zuständigkeitskonzentration die Kartellkammer des Landgerichts Hannover zuständig.
Zu der Zulässigkeit der von Klägerseite gestellten Anträge nach dem Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetz (KapMuG) hat die Kammer (im Hinblick auf die erfolgte Verweisung) inhaltlich keine Stellung genommen. Der Verweisungsbeschluss ist unanfechtbar.
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