Klingen vor Gericht: Entscheidung Ende September


Symbolfoto: Thorsten Raedlein
Symbolfoto: Thorsten Raedlein | Foto: regionalHeute.de

Braunschweig. Am Montag verhandelte die Kammer für Patentstreitsachen des Landgerichts Braunschweig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zwischen Unternehmen, die Rasierer und Rasierklingen herstellen. Der Hersteller eines Nassrasierers möchte verhindern, dass andere Unternehmen weiterhin Ersatzklingen für das Rasiersystem herstellen.


„The Gillette Company“ hat in der mündlichen Verhandlung unter anderem beantragt, den beklagten Unternehmen zu untersagen, weiterhin Rasierklingen zu vertreiben, die mit dem Nassrasierer „Mach 3“ kompatibel sind. Das europäische Patentrecht werde ihrer Meinung nach verletzt.

Die Klage basiert auf dem Europäischen Patent PE 1 306 172, dessen deutscher Teil unter dem Az. DE 698 37 405 beim Deutschen Patent- und Markenamt geführt wird. Gegenstand des Patents bildet die sogenannte Rasierklingeneinheit und die daran vorgesehene Verbindungsstruktur. Diese werde nach Ansicht der Klägerin durch die angegriffene Klinge der Beklagten nachgeahmt und verletze das Patent. Hingegen vertreten die beklagten Unternehmen die Ansicht, dass sowohl die Rechtsbeständigkeit des Patents als auch dessen Verletzung durch die streitige Klinge nicht gegeben sei.

Viereinhalb Stunden Verhandlung


Die zuständige Patentstreitkammer hat mit den Parteien knapp viereinhalb Stunden mündlich verhandelt. Dabei wurde insbesondere die Frage der Rechtsbeständigkeit des Patents erörtert. Grundsätzlich entscheidet das Bundespatentgericht über die Frage der Nichtigkeit eines Patents. Die Kammer wies darauf hin, dass in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Kammer jedoch zu einem gewissen Grad von dem Bestand des Patents überzeugt sein muss, damit es als Grundlage für eine einstweilige Verfügung dienen kann. Weiter sind auch die einzelnen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung des Patents besprochen worden.

Die Kammer wird nunmehr abschließend beraten und eine Entscheidung am 29. September 2017 bekannt geben.


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