Braunschweig. Die Probleme mit wild abgestellten E-Scootern gibt es seit deren Einführung. Um dem entgegen zu wirken, verabredete die Stadt Braunschweig mit den Verleihern feste Parkzonen, zunächst am Hauptbahnhof, später auch im Bereich der Innenstadt. Dies führte dazu, dass man auch andernorts in der Löwenstadt den Wunsch hegt, solche verbindlichen Parkräume einzurichten. Hierzu äußerte sich die Verwaltung kürzlich in einer Stellungnahme im Rahmen der Sitzung des Ausschusses für Mobilität, Tiefbau und Auftragsvergaben.
Die Verwaltung hätten in letzter Zeit mehrere Anträge aus verschiedenen Stadtbezirksräten und eine Anfrage aus dem Mobilitätsausschuss zur Ausweitung und Anpassung von E-Scooter-Parkzonen erreicht. Zu dieser wolle man nun zusammenfassend Stellung nehmen.
Gegenmaßnahmen wurden erforderlich
Am Hauptbahnhof und in der Innenstadt hätte das Problem achtlos abgestellter E-Scooter ein Ausmaß angenommen, das eine Gegenmaßnahme erfordert habe. Durch die ausgewiesenen Standflächen am Hauptbahnhof und in der Innenstadt würden Gefährdungen und
Behinderungen durch falsch abgestellte E-Scooter reduziert, und auch das Stadtbild profitiere. Diese Maßnahme sei aber nur in Absprache und auf freiwilliger Basis der Anbieter möglich gewesen, da ein hybrides System aus Parkzonen und dem Freefloating-Modell innerhalb eines Bediengebiets nicht dem klassischen Geschäftsmodell der Betreiber entspreche.
Evaluationsprozess läuft
Die Zahl der entsprechenden Beschwerden habe durch diese Maßnahme signifikant abgenommen. Außerhalb der Okerumflut würden E-Scooter aber weiterhin im Freefloating-Modell, das heißt stationslos, abgestellt und entliehen. Doch so muss es nicht zwingend bleiben. Im Rahmen eines Evaluationsprozesses prüfe die Verwaltung gemeinsam mit den Betreibern, ob sich das Konzept der Parkzonen perspektivisch auf alle Stadtbezirke ausweiten lasse. Der Evaluationsprozess werde voraussichtlich Ende 2023 abgeschlossen sein. Ob dann weitere Parkzonen eingerichtet werden, hänge vom Ergebnis der Evaluation und der Bereitschaft zur Umsetzung durch die Anbieter ab. Es werde darauf hingewiesen, dass es keine rechtliche Handhabe gebe, die Betreiber zu der Einrichtung von Parkzonen zu verpflichten.
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