Region. Wie das Land Niedersachsen in einer Pressemitteilung bekannt gibt, wird die Coronaverordnung vom 8. März ab dem heutigen Samstag angepasst. Bei den Änderungen handelt es sich um hauptsächlich um Klarstellungen und Konkretisierungen, es gibt allerdings auch neue Regeln für Schulen und Kindergärten. Auch die Regeln für Einzelhändler, Hoteliers und Dienstleister werden präzisiert.
Die Änderungsverordnung enthält in erster Linie Konkretisierungen, etwa in Sachen Kontaktbeschränkungen und Sport. So wird die Regel nun um einen Passus ergänzt der ausdrücklich erwähnt, dass bei einem 7-Tage-Inzidenzwert von unter 35 pro 100.000 Einwohner auch in Gruppen Sport getrieben werden darf. Die Beschränkung auf zehn Personen aus drei Haushalten bliebe jedoch bestehen, wobei Kinder unter 14 Jahren auch beim Sport nicht in diese Zahl hinein zählten.
Auch sonst sind vor allem Kinder von den Änderungen betroffen: Bei Behandlungen in logopädischen Praxen etwa müssten sie keine Maske tragen, was zuvor nicht konkret in der Verordnung gestanden habe. Zudem wird in Sachen Schule und Kindergärten präzisiert: Demnach sollen Grundschulen, Kindergärten und Förderschulen erst wieder ins Wechselmodell ohne Anwesenheitspflicht wechseln, wenn im entsprechenden Landkreis an drei Tagen in Folge ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird. Selbiges gelte auch für Abschlussklassen an weiterführenden Schulen. Während die Regelungen für Kindergärten, Kitas und private Kinderbetreuung bereits ab dem heutigen Samstag gelten, treten die für die Schulen erst am kommenden Montag in Kraft.
Dabei wird dem betroffenen Landkreis weitere Entscheidungskompetenz eingeräumt. Hält der den Inzidenzwert für eine vorübergehende Spitze, so kann er die Schulen nach eigenem Gutdünken offen lassen. Ohnehin würden die Schulen nicht von einem Tag geschlossen: Das Land räumt eine Zwei-Tages-Frist nach bekannt werden der Schließungen ein, um Eltern und Behörden ausreichend Vorbereitungszeit zu geben, wie es in den Änderungen heißt.
Mehr Öffnungen, aber auch mehr Pflichten
Wie bereits in der ursprünglichen Verordnung vermerkt ist, müssen Geschäfte im Einzelhandel die Daten ihrer Kunden nach Terminvereinbarung dokumentieren. Das Gleiche gelte nun auch für Besuche in Museen und Galerien, Gedenkstätten, Zoos und botanischen Gärten. Auch hier müssten nun die Daten der zuvor angemeldeten Besucher dokumentiert werden. Ziel sei es auch hier eine schnelle Kontaktnachverfolgung zu ermöglichen.
Auch für Geschäftsreisende und Hotels werden die Vorschriften präzisiert. So sei es Hotels sehr wohl gestattet Gästen auch über das Frühstück hinaus Speisen und Getränke im Haus anzubieten. Die könnten dann auch in Restauranträumen gegessen werden, sofern das jeweilige Hygienekonzept und die Abstandsregeln eingehalten werden könnten.
Ferner stellt die Verordnung klar, dass auch Bibliotheken wieder öffnen dürfen, sie seien in diesem Punkt mit dem privaten Buchhandel gleichgestellt. Zudem seien Betreiber von Dienstleistungsbetrieben dazu verpflichtet ihre Mitarbeiter einmal in der Woche auf COVID19 zu testen, sofern bei der Arbeit keine Masken getragen werden könnten.
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