Braunschweig. Ende November hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig entschieden, dass Eltern kein unbeschränktes Wahlrecht bei Kinderbetreuungsplätzen haben. Ein Wechsel der Betreuungsform ist zumutbar. Das teilt das Landgericht in einer Pressemitteilung mit.
Eine Beschränkung des Wahlrechts zwischen Tageseinrichtungen und Kindertagespflege sei keine Amtspflichtverletzung des Trägers, wenn keine Betreuungsplätze mehr in der gewünschten Betreuungsform, hingegen in einer anderen Betreuungsform verfügbar sind. Ein Wechsel der Betreuungsform sei auch nicht generell unzumutbar, heißt es in dem Urteil.
Eine Mutter hatte gegen den Landkreis Northeim wegen Verletzung der Amtspflichten auf Schadensersatz wegen Verdienstausfalls geklagt, da der Landkreis ihrer Tochter erst zwei Monate nach Vollendung des ersten Lebensjahres einen Kindergartenplatz zur Verfügung stellen konnte. Eine frühere Betreuung im Rahmen einer möglichen Kindertagespflege durch eine Tagesmutter lehnte die Mutter ab, um das Kind nicht mit dem Wechsel der Betreuungsform zu belasten.
Berufung zurückgewiesen
Der 11. Zivilsenat hat die Berufung der Mutter gegen das klagabweisende erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Göttingen zurückgewiesen. Die um zwei Monate verzögerte Bereitstellung eines Kindergartenplatzes durch den Landkreis begründe keine Verletzung eines - infolge des von den Erziehungsberechtigten ausgeübten Wahlrechts - bestehenden Anspruchs auf Zuweisung eines Kindergartenplatzes. Das im Sozialrecht mit Vollendung des ersten Lebensjahres grundsätzlich uneingeschränkt bestehende Wahlrecht zwischen einer Tageseinrichtung und einer Kindertagespflege finde seine Grenzen, wenn keine Betreuungsplätze in der gewünschten Betreuungsform, hingegen in der anderen Betreuungsform verfügbar seien.
Unabhängig von dem nicht weiterverfolgten Angebot des Landkreises zur Kinderbetreuung im Rahmen einer Kindertagespflege durch eine Tagesmutter sei der Klägerin jedenfalls ein den Anspruch ausschließendes Mitverschulden anzulasten. Die Klägerin habe gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, da sie einen zwischenzeitlich selbst beschafften Betreuungsplatz aufgegeben habe.
Keine generelle Unzumutbarkeit
Die Kindesmutter könne sich gegenüber dem Landkreis insbesondere nicht darauf berufen, dass ein bevorstehender Wechsel von der Betreuung im Rahmen einer Tagespflege durch eine Tagesmutter hin zu einer solchen in einem Kindergarten dem Wohle des Kindes widersprochen hätte und damit unzumutbar gewesen sei. Im konkreten Fall habe die Klägerin schon keine besonderen Umstände vorgebracht, welche die vorübergehende Betreuung durch die Tagesmutter als unzumutbar hätten erscheinen lassen. Schicksalhafte Wechselfälle des Lebens – etwa das Ausscheiden von Betreuungspersonen aufgrund Heirat, Schwangerschaft, Weiterbildung, Krankheit oder Erreichen der Altersgrenze oder auch die Wohnsitzverlagerung der Eltern – würden hinzunehmende Wechsel der Bezugsperson auch im Falle der Betreuung innerhalb einer Betreuungsform mit sich bringen, so dass auch von einer generellen Unzumutbarkeit nicht ausgegangen werden könne.
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