Landgericht: Urteil im Prozess gegen IS-Unterstützer erwartet

von Marian Hackert


Vor dem Landgericht Braunschweig endet heute der Prozess gegen vier Terrorverdächtige. Symbolfoto: Anke Donner
Vor dem Landgericht Braunschweig endet heute der Prozess gegen vier Terrorverdächtige. Symbolfoto: Anke Donner

Braunschweig. Vor der Staatsschutzkammer des Oberlandesgerichts Braunschweig endet am heutigen Montag, 18. Dezember, der Prozess gegen vier junge Männer aus der Region Göttingen, denen vorgeworfen wird, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet zu haben. Es drohen Strafen bis zu zehn Jahren.


Die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Celle richtet sich gegen den 26-jährigen deutschen Staatsangehörigen Sascha L., den 27-jährigen afghanischen Staatsangehörigen Masie S., den 28-jährigen türkischen Staatsangehörigen Alpazlan Ü. und den 21-jährigen deutschen Staatsangehörigen Wadislav S. Dem Angeklagten Sascha L. wird die Vorbereitung einer staatsgefährdenden Gewalttat sowie der unerlaubte Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen vorgeworfen, weil er - als Unterstützer der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat" - einen Sprengstoffanschlag auf Polizisten beziehungsweise Bundeswehrsoldaten geplant und dementsprechende Vorbereitungshandlungen getroffen habe.

Die drei weiteren Angeklagten, die Sascha L. in seinem Vorhaben unterstützt haben sollen, sind wegen Beihilfe zur Vorbereitung einer staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit unerlaubten Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen angeklagt.

Bis zu zehn Jahre Haft


Das Gesetz sieht im Falle einer Verurteilung wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor.

Mit Ausnahme von Wadislav S. befinden sich alle Angeklagten in Untersuchungshaft. Die erneute Anordnung von Untersuchungshaft für den Angeklagten Wadislav S. hat die Kammer wegen Fehlen eines Haftgrundes abgelehnt. Es bestehe bei dem Angeklagten Wadislav S. weder Flucht- noch Verdunkelungsgefahr. Im Übrigen sei die Anordnung von Untersuchungshaft vor dem Hintergrund der bereits verbüßten zweimonatigen Untersuchungshaft und dem Umstand, dass der Angeklagte zur Tatzeit noch Heranwachsender gewesen und bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, unverhältnismäßig.


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