Langanhaltende Trockenheit: Braunschweig schränkt Wasserentnahme ein

Die Allgemeinverfügung tritt bereits morgen in Kraft.

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Symbolfoto. | Foto: Pixabay

Braunschweig. Der Wasserhaushalt im Stadtgebiet ist durch die geringen Niederschläge angespannt, wie aktuelle Abflussmessungen der Unteren Wasserbehörde belegt haben. Die Stadt Braunschweig hat deshalb eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, welche am morgigen Dienstag, 1. Juli, in Kraft tritt und die Entnahme von Wasser aus Brunnen und Oberflächengewässern zu Beregnungszwecken einschränkt.



Die Beregnung von landwirtschaftlichen Flächen, öffentlichen und privaten Grünflächen wie Parkanlagen und Gärten sowie von Sportanlagen wie Fußball- oder Golfplätzen mit Schlauchtrommelberegnungsanlagen, Trommelberegnungssystemen, mit Großflächenregnern (Beregnungskanonen) und Rasensprengern wird täglich in der Zeit von 12 bis 18 Uhr bei einer Temperatur von mehr als 20 Grad Celsius ab 11 Uhr untersagt. Verdunstungsarme Bewässerungssysteme, zum Beispiel mittels Tröpfchenbewässerung, sind von der Beschränkung nicht erfasst – die Bewässerung beispielsweise von Beeten und Bäumen mit Schlauch oder Brause ebenfalls nicht. Die Untersagung gilt für Wasserentnahmen aus Brunnen und Oberflächengewässern sowie für Beregnungen mit gültiger wasserrechtlicher Erlaubnis.

Hintergrund


Viele kleinere Gewässer sind aufgrund der geringen Niederschläge und der gesunkenen Grundwasserstände bereits trockengefallen, andere Gewässer weisen nur noch eine sehr geringe Wasserführung von wenigen Litern pro Sekunde auf. Der Abfluss der Oker liegt unter zwei Kubikmetern pro Sekunde, der Abfluss der Schunter bei unter 0,5 Kubikmetern pro Sekunde, sodass die normale Wasserführung jeweils deutlich unterschritten wird. Die Grundwasserstände haben den Normalbereich unterschritten und liegen auf einem niedrigen Niveau.

Die Untere Wasserbehörde appelliert an alle Bürgerinnen und Bürger, sparsam mit Wasser umzugehen. Die Allgemeinverfügung ist bis zum 30. September 2025 gültig, wenn sie nicht wegen einer grundlegenden Änderung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorher widerrufen wird.

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