Masernschutzgesetz kommt: Gesundheitsamt informiert

Das Gesundheitsamt der Stadt Braunschweig informiert über das neue Masernschutzgesetz, das am kommenden Sonntag in Kraft tritt.

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Symbolbild | Foto: Anke Donner

Braunschweig. In einer Woche, am 1. März, tritt das Masernschutzgesetz mit Impfpflicht in Kraft. Das Gesundheitsamt der Stadt Braunschweig informiert über die Umsetzung.


Das Gesetz soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern. Daher sieht es vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Krippe, in den Kindergarten, in die Kindertagespflege oder in die Schule, die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut (RKI) empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen. Für Eltern, die ihr Kind in eine Betreuungseinrichtung geben möchten, heißt das: Sobald das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat, muss es einen Masernschutz mit der ersten Schutzimpfung nachweisen. Hat das Kind das zweite Lebensjahr vollendet, muss es auch die zweite Schutzimpfung bekommen haben.

2.500 Euro Bußgeld möglich


Neuaufnahmen von Kindern ab dem 1. März in Kitas oder bei Tagesmüttern müssen ohne den Nachweis über die entsprechenden Impfungen zu Masern, eine entsprechende Immunität oder einer ärztlichen Bescheinigung einer Kontraindikation zur Impfung von der Einrichtung abgelehnt werden. Für Schulkinder ist der Besuch auf Grund der Schulpflicht gegeben. Da aber die Impfpflicht bestehen bleibt, kann auf diesem Wege ein bis zu 2.500 Euro hohes Bußgeld für die Eltern fällig werden.

Alle nach 1970 Geborenen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder in medizinischen Einrichtungen arbeiten, wie Erzieherinnen und Erzieher, Lehrerinnen und Lehrer, in der Tagespflege Tätige und medizinisches Personal müssen ebenfalls einen Schutz gegen Masern aufweisen. Auch Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Geflüchtete müssen vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft einen entsprechenden Impfschutz haben.

Impfung wird Einstellungskriterium


Das Gesetz schreibt vor, dass Beschäftigte, die vor dem 1. März eingestellt wurden, bis zum 31. Juli 2021 Zeit haben, ihre Impfung nachzuweisen. Für Betreute und Beschäftigte, die unter die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes fallen, wird der entsprechende Nachweis über die Impfung nach STIKO-Empfehlung oder über die Immunität oder die nötige ärztliche Bescheinigung ab 1. März ein Einstellungskriterium werden.

Für die Überprüfung des Impfnachweises ist die Leitung der jeweiligen Einrichtung verantwortlich. Dies muss dort organisiert und dokumentiert werden. Die entsprechenden Unterlagen können beim Gesundheitsamt angefordert werden. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können, benötigen eine ärztliche Bescheinigung.

Das Ziel: der "Herdenschutz"


Masern sind keine Kinderkrankheit, sondern für Menschen jeden Alters gefährlich und höchst ansteckend. Damit das Ansteckungsrisiko so gering wie möglich ist, müssen 95 % der Bevölkerung geimpft sein. Erst dann ist der so genannte Herdenschutz erreicht. Das bedeutet, dass die Bevölkerung sich gemeinschaftlich gegen Masern schützt. Ist dieser Herdenschutz erreicht, dann werden auch Menschen geschützt, die nicht geimpft werden können, wie zum Beispiel Säuglinge. Wer selbst geimpft ist, schützt also nicht nur sich, sondern auch andere, und wenn andere geimpft sind, ist man selbst geschützt.
Weitere Informationen zum Thema für die jeweiligen Personengruppen auf den Seiten von www.masernschutz.de der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.


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