Mehrere Knochenbrüche nach Konzertbesuch: Kein Schmerzensgeld


Weder der Gaststättenbetreiber noch die Band würden haften. Symbolbild: Pixabay
Weder der Gaststättenbetreiber noch die Band würden haften. Symbolbild: Pixabay | Foto: Pixabay

Braunschweig. Erfolglos war die Klage einer Konzertbesucherin, die während des Konzerts durch einen umgefallenen Lautsprecher verletzt wurde. Dies hat der achte Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig am 28. Februar entschieden und damit das Urteil des Landgerichts Braunschweig bestätigt. Dies teilt das Oberlandesgericht Braunschweig in einer Pressemitteilung mit.


Die Konzertbesucherin hätte wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gegen die Musiker einer schottischen Folkband und den Betreiber der Gaststätte, in der das Konzert stattfand, auf Schmerzensgeld- und Schadensersatz geklagt. Grund hierfür sei gewesen, dass eines der Bandmitglieder einen großen Lautsprecher auf einem Metallstativ nahe beim Bühnenrand aufgestellt hätte, der während des Konzerts von der Bühne auf die davor sitzende Konzertbesucherin gefallen sei. Diese habe dadurch mehrere Knochenbrüche erlitten.

Bandmitglieder haften nicht


Das Oberlandesgericht habe ausgeführt, dass der Lautsprecher von einem der Musiker umgestoßen oder aber schon nicht richtig aufgestellt worden sein müsse. Schließlich könne ein Lautsprecher nicht „von allein“ umfallen. Einen Schadensersatzanspruch habe die Konzertbesucherin trotzdem nicht. Sie habe nicht nachweisen können, welcher Musiker genau den Sturz des Lautsprechers verursacht habe. Diese Feststellung sei aber erforderlich, denn die Bandmitglieder würden nicht für das Fehlverhalten eines ihrer Musikerkollegen, entweder falscher Aufbau oder das Umwerfen des Lautsprechers, haften.

Auch eine Haftung des Gaststättenbetreibers habe der achte Zivilsenat abgelehnt. Dem Gaststättenbetreiber sei keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen, weil er etwa die Tische und Stühle zu nahe an der Bühne platziert hätte. Es habe keine naheliegende Gefahr bestanden, dass Gegenstände von der Bühne in den Zuschauerraum fallen würden. Eine Haftung des Betreibers ergebe sich auch nicht aus den Regelungen der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung, die Abstände von Sitzplatzreihen in Veranstaltungsräumen festlegt. Diese sei nicht anwendbar, da die Gaststätte zum Verzehr von Speisen und Getränken bestimmt gewesen sei und weniger als 400 Gäste gefasst habe. Ein Anspruch der Konzertbesucherin wegen möglicher Pflichtverletzungen der Bandmitglieder, so der achte Zivilsenat, komme allenfalls gegen den Konzertveranstalter, einen Kulturverein, in Betracht. Gegen diesen hatte die Konzertbesucherin aber keine Klage erhoben.


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