Mietpreisbremse tritt am 1.Dezember in Kraft

von Robert Braumann


Die Mietpreisbremse für Braunschweig kommt. Foto: Archiv/Sina Rühland
Die Mietpreisbremse für Braunschweig kommt. Foto: Archiv/Sina Rühland | Foto: Sina Rühland

Braunschweig. 7,60 Euro müssen in Braunschweig im Durchschnitt für den Quadratmeter Wohnraum bezahlt werden. Nachdem die Landesregierung den lokalen Wohnungsmarkt als „angespannt“ eingestuft hat, kamen Diskussionen um eine Mietpreisbremse ins Rollen. Dieser hat der Rat der Stadt Braunschweig zugestimmt. Nun wurde das Gesetz vom Landtag verabschiedet.


Sozial- und Bauministerin Cornelia Rundt erklärte: "Die Mietpreise sind in einigen Regionen Niedersachsens in den vergangenen Jahren stark angestiegen. Mit der Mietschutzverordnung wollen wir dieser Entwicklung einen Riegel vorschieben. Die Lage am Wohnungsmarkt darf nicht für unverhältnismäßige Mietsteigerungen ausgenutzt werden. Unser Ziel ist, dass auch in Städten bezahlbarer Wohnraum erhalten bleibt und Menschen mit geringem Einkommen nicht verdrängt werden."

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Cornelia Rundt. Foto: Archiv/Ehlers



Basis für die Einschätzung der Landesregierung ist einer Analyse der NBank, die besagt, dass die Wiedervermietungs- beziehungsweise Angebotsmieten in Braunschweig 2014 mit 7,60 Euro pro Quadratemter um mehr als zehn Prozent über dem Landesdurchschnitt (6,20 Euro pro Quadratmeter) gelegen haben. Noch deutlicher wird es, wenn man sich anschaut, wie die Mieten nach oben schnellen, sobald ein Mieter ausgezogen ist. Im Durchschnitt müssen neue Mieter 2,10 Euro mehr pro Quadratmeter zahlen, als Mieter, die alte Mietverträge haben.

Was gilt?


In einer Pressemitteilung stellte die Landesregierung die neuen Regelungen vor:

Bei der Wiedervermietung von Wohnraum darf die neue Miete höchstens um zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Dies gilt nicht für Wohnraum, der nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird sowie für die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung. Eine höhere Miete kann nur dann verlangt werden, wenn diese bereits von der Vormieterin oder dem Vormieter geschuldet wurde. Umlagefähige Modernisierungskosten (zum Beispiel zur Energieeinsparung) können zusätzlich bis zu drei Jahre rückwirkend auf die Miete aufgeschlagen werden.

Bei bestehenden Mietverhältnissen darf die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 15 Prozent bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden.

Bei der Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung, die anschließend veräußert wird, muss die Erwerberin oder der Erwerber der Wohnung eine Sperrfrist von fünf Jahren abwarten. Erst danach darf das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs oder Hinderung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gekündigt werden.

Die Mietpreisbremse und die abgesenkte Kappungsgrenze werden bis zum 30. November 2021 gelten, die verlängerte Kündigungssperrfrist bei Wohnungsumwandlung tritt zwei Jahre später außer Kraft.

Grüne, SPD, Linke und BIBS im Rat der Stadt hatten die Regelungen in der Vergangenheit als zu schwach eingestuft, aber zumindest als einen richtigen Fingerzeig bewertet. Die Diskussion dazu finden Sie hier.


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