Negativ getestet: Schüler sollten keinen Nachweis vorlegen müssen

Als Nachweis, dass es sich um Schüler handelt, können Schülerausweise oder Schulbescheinigungen vorgelegt werden.

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Symbolbild | Foto: Rudolf Karliczek

Braunschweig. In Braunschweig gilt derzeit die 3G-Regel, da die Sieben-Tage-Inzidenz über 50 liegt. Die neue Niedersächsische Corona-Verordnung sieht vor, dass Kinder unter sechs Jahren und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sowie Schüler, die im Rahmen eines regelmäßigen schulischen Testkonzepts getestet werden, von der Nachweispflicht eines negativen Testergebnisses ausgenommen sind.


Diese Regelung bedeutet, dass Kinder beispielsweise beim Vereinssport, dem Schwimmbad-Besuch oder einem Restaurant-Besuch keinen Nachweis über einen negativen Corona-Test vorlegen müssen. Als Nachweis, dass es sich um Schülerinnen und Schüler handelt, können Schülerausweise oder Schulbescheinigungen vorgelegt werden.

Die Stadtverwaltung hat die Stadtbad GmbH dafür sensibilisiert, dass vor allem Grundschulkinder nicht nach einem Nachweis gefragt werden, da Kinder im Grundschulalter vor dem Hintergrund der Schulpflicht leicht und eindeutig als Schülerinnen und Schüler zu identifizieren sind. Schülerausweise haben sie im Regelfall nicht. Grundsätzlich sollte es so sein, dass all diejenigen Schülerinnen und Schüler, bei denen aufgrund des Alters offensichtlich ist, dass sie zur Schule gehen, keinen Ausweis vorlegen müssen.

Auch an die Sportvereine geht dieser Appell. Die Stadtverwaltung bittet darüber hinaus die Restaurants, Hotels und Dienstleistungsanbieter ebenfalls von einer Nachweispflicht bei Grundschulkindern abzusehen.


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