Notbetreuungsplätze sollen schnellstmöglich auf 50 Prozent ausgeweitet werden

Eltern sollen Bedarf in den Einrichtungen anmelden.

Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: pixabay

Braunschweig. Die Notbetreuung der Kindertagesstätten und Einrichtungen der Betreuung von Schulkindern wurde durch Verordnung des Landes Niedersachsens weiter verlängert. Die Betreuungskapazitäten werden jedoch deutlich erhöht. Bis Anfang Juni soll landesweit eine Betreuungsquote von 50 Prozent erreicht werden. Dies teilt die Stadt Braunschweig in einer Pressemitteilung mit.


Insbesondere durch eine Vergrößerung der Notgruppen auf bis zu maximal acht Kinder im Krippenalter, 13 Kinder im Kindergartenalter und zehn Kinder im Grundschulalter stehen weitere Plätze zur Verfügung. Weiterhin sei der Infektionsschutz die oberste Prämisse der Notbetreuung. Die Erweiterung erfolge standortbezogen im Rahmen der verfügbaren räumlichen, personellen und organisatorischen Kapazitäten.

Dies umfasse auch eine angemessene Beachtung des Infektionsschutzes/Hygiene, organisatorischer Vorkehrungen und Abläufe. Die Notbetreuung sei nach Vorgabe des Landes weiterhin auf das notwendige und epidemiologisch vertretbare Maß zu begrenzen. Vor Inanspruchnahme der Notbetreuung seien sämtliche anderen Möglichkeiten der Betreuung auszuschöpfen. Grundsätzlich gelte nach der Vorgabe des Landes Niedersachsen weiterhin, dass Kinder möglichst zu Hause betreut werden sollen, wenn eine anderweitige Betreuung sichergestellt werden könne.

Für eine Umsetzung in allen Kindertagesstätten und Einrichtungen der Schulkindbetreuung in Braunschweig sei nun die schnellstmögliche und einheitliche Erweiterung der Notbetreuung in Abhängigkeit der vorgenannten Kapazitäten und Prioritäten vorgesehen.

Wer kann aufgenommen werden?


Kinder bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist, könnten in die Notbetreuung aufgenommen werden. Gleiches gelte für besondere Härtefälle wie beispielsweise eine konkrete Kündigungsandrohung, erheblicher Verdienstausfall für mindestens eine/n Erziehungsberechtigte/n, gesundheitliche Disposition und durch den Allgemeinen Sozialen Dienst des Fachbereich Kinder, Jugend und Familie festgestellte Härtefälle. Maßgeblich für besondere Härtefälle sei die Lebens- und Einkommenssituation der gesamten Familie/Lebensgemeinschaft. Ein konkreter Nachweis sei sowohl für die berufliche Tätigkeit als auch für Härtefälle erforderlich.

Erweitert werde die Notbetreuung darüber hinaus für Kinder berufstätiger Alleinerziehender. Lebt ein Elternteil mit dem Kind/den Kindern allein in einem Haushalt und stehe keine alternative Betreuung zur Verfügung, könne fortan ohne Berücksichtigung des verbleibenden Urlaubsanspruchs eine Aufnahme in die Notbetreuung erfolgen. Ein Nachweis des Arbeitgebers sei jedoch auch hier erforderlich. In Abhängigkeit weiterer Kapazitäten könnten darüber hinaus zunächst Kinder aufgenommen werden, bei denen ein besonderer pädagogischer Bedarf zur Aufnahme in die Notbetreuung bestehe. Dies umfasse unter anderem den Unterstützungsbedarf im Rahmen der Sprachförderung ebenso wie Vorschulkinder, Kinder mit Fluchterfahrungen, ein erhöhter Wiedereingewöhnungsbedarf besonders junger Kinder oder auch Entwicklungsverzögerungen. Die Entscheidung zur Aufnahme aus pädagogischen Gründen liege im Ermessen der jeweiligen Einrichtungsleitung beziehungsweise des Trägers.

Würden darüber hinaus weitere Kapazitäten zur Notbetreuung zur Verfügung stehen, könnten bei entsprechendem Bedarf und Nachweis weitere Kinder berufstätiger Eltern aufgenommen werden. Hier erfolge die Aufnahme altersgestaffelt beziehungsweise in der Schulkindbetreuung nach Klassenstufen.

In den städtischen Kindertagestätten werde der Betreuungsbedarf bei jüngeren Kindern grundsätzlich höher eingeschätzt als bei älteren Kindern. Es sei zudem möglich, dass Kinder einer Gruppe die Notbetreuung tageweise nutzen und sich abwechseln. Dies erfordere eine entsprechende Abstimmung vor Ort. Komme es im Rahmen einer Schwangerschaft beziehungsweise während des Mutterschutzes zu einem besonderen Bedarf, dann sei dies auch als Härtefall bezüglich der "gesundheitlichen Disposition" mit entsprechenden Nachweisen möglich.

Um die Kapazitäten in allen Einrichtungen optimal auszunutzen und schrittweise zu erhöhen, erfolge daher in jeder Einrichtung die Aufnahme nach Prioritätenliste bis zum Erreichen der gruppen-/einrichtungsbezogenen Kapazitätsgrenze.

Was sind die nächsten Schritte?


Alle Eltern werden aufgefordert ihren Bedarf - soweit nicht bereits erfolgt - bis Montag, den 18. Mai um 15 Uhr der Einrichtungsleitung beziehungsweise dem Träger mitzuteilen. Hierüber werden die Eltern ebenfalls durch die Ansprechpartner vor Ort informiert. Die Stadt habe eine aktualisierte Bescheinigung des Arbeitgebers nebst weiteren Hinweisen für Eltern/Arbeitgeber auf der Homepage veröffentlicht.

Nach der Bedarfsmeldung und Vorlage entsprechender Nachweise erfolge auf Ebene der Einrichtung/des Trägers die Entscheidung, welche Kinder in die Notbetreuung aufgenommen werden können. Dies umfasse auch die Festlegung ab welchem Zeitpunkt und zu welchen Zeiten die Kinder in die Notbetreuung aufgenommen werden.

Was gilt es weiterhin zu beachten?


Entsprechend der landesrechtlichen Vorgaben gelte weiterhin: Wo eine anderweitige Betreuung sichergestellt werden könne, sollen Kinder weiterhin möglichst zu Hause betreut werden. Dies treffe zum Beispiel auf Familien zu, bei denen nur ein Elternteil arbeiten gehe, Homeoffice geleistet werden könne oder eine andere Betreuung möglich sei. Es sei dabei nachvollziehbar, dass Eltern aufgrund der Mehrfachbelastung (zum Beispiel HomeOffice und Kinderbetreuung) derzeit an eine Belastungsgrenze geraten. Dennoch gelte es den Vorgaben des Kultusministeriums und der Verordnung zu entsprechen. Der Infektionsschutz sei auch weiterhin oberste Prämisse.

Da im Rahmen der Notbetreuung nur rund 50 Prozent der Plätze zur Verfügung stehen werde Eltern ausdrücklich geraten sich über Entschädigungsleistungen nach § 56 IfSG zu informieren und Möglichkeiten der privaten Betreuung (gem. § 1 der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 8. Mai 2020) zu nutzen. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf einen Platz in der Notbetreuung. Dem besonderen Bedarf von Vorschulkindern werde durch die Möglichkeit der Aufnahme in die Notbetreuung grundsätzlich entsprochen. Die Einrichtung gesonderter Gruppen für Vorschulkinder könne optional erfolgen. Dies könne auch vor dem Hintergrund pandemiebedingter Personalausfälle in Bezug auf Risikogruppen und Hygieneanforderungen nicht vorausgesetzt werden.

Die Hälfte bleibt unzufrieden



Es ist dem Fachbereich Kinder, Jugend und Familie der Stadt Braunschweig sehr präsent, dass eine Betreuung von rund 50 Prozent der Kinder immer bedeute, dass die Hälfte der Familien zufrieden sei und ein anderer Teil der Familien weiterhin stark belastet werde. "Ich hoffe, dass es allen Beteiligten gelingt, diesen Balanceakt für alle Eltern und Familien möglichst gut und nachvollziehbar zu gestalten. Gleichzeitig bitte ich um Verständnis für die Vorgehensweise", erklärt Martin Albinus als Fachbereichsleiter.

"Wir möchten ein Wettrennen um die Plätze in der Notbetreuung vermeiden", ergänzt Martin Albinus. Der beschriebene Weg ermögliche es allen Familien auf ihren Bedarf hinzuweisen und gleichberechtigt bei der Auswahl berücksichtigt zu werden. Seien die Plätze in der Notbetreuung einmal bis zur Kapazitätsgrenze belegt, bestehe kein beziehungsweise sehr wenig Spielraum zur Nachsteuerung.

Das aktualisierte Formular Berufsgruppenbescheinigung als Nachweis des Arbeitgebers könne unter www.braunschweig.de/corona heruntergeladen werden. Bereits vorgelegte Bescheinigungen würden weiterhin Gültigkeit behalten und müssten nicht erneut vorgelegt werden. Der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie stehe weiterhin mit allen Träger der Kindertagesstätten und der Schulkindbetreuung sowie dem Stadtelternrat der Kindertagesstätten in Kontakt, um die Notbetreuung zu gewährleisten.

Fragen zur Notbetreuung in Kitas beantwortet darüber hinaus die Kita-Platzvermittlung, Tel. 0531/470-8493. Fragen zur Notbetreuung in Schulkindbetreuungsgruppen werden unter 470-8512 beantwortet. Fragen zur Kindertagespflege werden weiterhin unter 470-8451 sowie beim zentralen Familien-Service-Büro für Kindertagespflege "Das FamS" unter 0531/12055440 beantwortet.


mehr News aus Braunschweig


Themen zu diesem Artikel


Kindertagesstätte