Braunschweig. Laut einer Pressemitteilung des Landgerichts Braunschweig verhandelt die 9. Zivilkammer, die für urheberrechtliche Streitigkeiten zuständig ist, am 1. April 2025 über eine Klage im Zusammenhang mit der geplanten Neubebauung der Burgpassage in der Braunschweiger Innenstadt.
Laut Gericht sei Gegenstand des Verfahrens im Wesentlichen die Frage, ob einem Architektenbüro für eine Planungsleistung in der Vergangenheit urheberrechtliche Ansprüche zustehen.
Verletzung des Urheberrechts?
Im vergangenen Jahr hatte die Stadt Braunschweig das Areal nach jahrelangem Leerstand erworben und plant dort eine Neubebauung. Diese soll die Erweiterung des Gymnasiums Kleine Burg, die Errichtung eines Hotels sowie die Schaffung von Wohnungen mit Innenhöfen umfassen.
Die Beklagte, ein Braunschweiger Architekturbüro, sei laut Gericht zuvor vom ehemaligen Eigentümer und Investor mit einer Machbarkeitsstudie zur Neugestaltung des Areals beauftragt gewesen und habe dabei unter anderem die Erweiterung des Gymnasiums geplant. Nach dem Eigentümerwechsel sei sie jedoch nicht weiter in die neuen Planungen einbezogen worden.
Stadt weist Urheberrechtsverletzung von sich
Strittig sei nun insbesondere, ob das Architekturbüro urheberrechtliche Ansprüche auf ihre früheren Planungsleistungen habe. Sie behaupte, dass die aktuelle Planung eines Berliner Architekturbüros auf ihren früheren Entwürfen basiere – insbesondere die Idee, das neue Bauwerk quer zum Verlauf der Burgpassage anzuordnen. Dies sei eine urheberrechtlich geschützte Leistung, die ohne ihre Zustimmung übernommen worden sei. Besonders störe sich das Architekturbüro an einer Pressemitteilung der Stadt, in der eine Abbildung enthalten sei, die große Ähnlichkeit mit ihrem eigenen Arbeitsergebnis aufweise. Da die Stadt das Bauvorhaben bereits ausgeschrieben habe, stehe ihr ein Schadensersatzanspruch zu.
Die Stadt Braunschweig sehe dies anders. Sie habe ein anderes Architekturbüro mit einer eigenständigen Analyse der Neubebauung unter Berücksichtigung verschiedener Szenarien beauftragt. Wunschgemäß seien von diesem anderen Architekturbüro die verschiedenen Szenarien EDV-gestützt berechnet und visualisiert worden. Werke der Beklagten - also des Braunschweiger Architekturbüros – seien in
diese Planung nicht eingeflossen. Die Beklagte sei nicht Urheberin der aktuellen Planung. Bloße Ideen würden keinen Schutz genießen. Der Beklagten würde deshalb auch keine Ansprüche eines Urhebers zustehen.
Die Verhandlung findet am 1. April 2025 um 9 Uhr statt. Den Vorsitz hat Richter am Landgericht Dr. Meyer.