Salafisten-Verein aus Braunschweig: Urteil in höchster Instanz gefallen

Es ging dabei vor einem Bundesgericht darum, ob das Klageverfahren des Vereins gegen sein Verbot wegen dessen Insolvenz unterbrochen werden drufte.

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Ein Urteil wurde gefällt (Symbolbild).
Ein Urteil wurde gefällt (Symbolbild). | Foto: Pixabay

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Braunschweig/Leipzig. Einst galt der Braunschweiger Verein "Deutschsprachige Muslimische Gemeinschaft" (DMG) als eine Salafisten-Hochburg Deutschlands. Dann ließ das Niedersächsische Innenministerium den Verein im Juni 2024 verbieten. Dieser klagte aber gegen das Verbot vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg. Dieses entschied, das Verfahren unterbrechen zu müssen, weil über das Vermögen des verbotenen Vereins ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Gegen diese Unterbrechung legte der Verein Revision ein. Dazu fällte jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig – also die höchste Instanz zu diesen Rechtssachen in Deutschland – am gestrigen Mittwoch ein Urteil.



Die Bundesrichter entschieden dabei: Die Unterbrechung des Verfahrens ist ungültig. Vereinsrecht gehe in solchen Fällen vor Insolvenzrecht. In einer Pressemitteilung des Bundesgerichts heißt es: "Wird über das Vermögen eines Vereins, der auf der Grundlage des Vereinsgesetzes verboten worden ist und gegen sein Verbot verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt, das Insolvenzverfahren eröffnet, ist der Verwaltungsprozess durch die Insolvenzeröffnung nicht unterbrochen." Das hat das Bundesverwaltungsgericht als höchste Instanz jetzt im Zuge des Falls aus Braunschweig entschieden.

Verein wurde 2024 verboten


Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hatte den Verein, der an der Hamburger Straße ansässig war, 2024 verboten – wegen dessen Ausrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung. Damit einher ging auch die Beschlagnahmung des Vereinsvermögens. Nachdem der Verein gegen diese Verfügung Klage zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erhoben hatte, stellte die mit der Verwaltung des Vereinsvermögens beauftragte Polizeidirektion Braunschweig einen Insolvenzantrag. Das Amtsgericht eröffnete daraufhin das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins.


Im Februar dieses Jahres hatte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg per Zwischenurteil dann festgestellt, dass das Verfahren zur Klage gegen das Verbot eben wegen des Insolvenzverfahrens unterbrochen sei. Das sieht die Verwaltungsgerichtsordnung so vor. Der Braunschweiger Moschee-Verein hatte gegen das Zwischenurteil Revision eingelegt. Darüber hatte das Bundesverwaltungsgericht am gestrigen Mittwoch entschieden. Zwar seien "die rechtlichen Grundlagen zur Unterbrechung auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden", heißt es in einer Pressemitteilung aus Leipzig. "In Klageverfahren, die sich gegen ein Vereinsverbot einschließlich der dazu verfügten Nebenentscheidungen richten, ist eine Verfahrensunterbrechung aufgrund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens jedoch ausgeschlossen."

Über das Vereinsverbot muss zeitnah entschieden werden


"Öffentliches Vereinsrecht ist Gefahrenabwehrrecht, das auf einen die Verhältnisse rasch klärenden Rechtsschutz angelegt ist", stellten die Richter klar. Die Ausgestaltung des Verbotsverfahrens solle verhindern, dass den Mitgliedern des aufgelösten Vereins die materiellen Mittel für eine weitere Betätigung zur Verfügung stehen. Die aus dem Grundgesetz hervorgehende Garantie des effektiven Rechtsschutzes für den verbotenen Verein spricht ebenfalls für eine zeitnahe gerichtliche Entscheidung über das Vereinsverbot.

"Ob und inwieweit während eines laufenden Verbotsverfahrens Raum für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens bleibt, brauchte der Senat nicht zu entscheiden. Jedenfalls lassen Sinn und Zweck des öffentlichen Vereinsrechts es nicht zu, dass die Sicherungs- und Verwaltungsaufgaben der nach dem Vereinsgesetz zuständigen Behörden durch dem Gläubigerschutz dienende Verfügungen eines Insolvenzverwalters beeinträchtigt werden. Das Vereinsgesetz enthält gefahrenabwehrrechtliche sowie dem Rechtsschutz des verbotenen Vereins dienende Sonderregelungen, die die Bestimmungen der Insolvenzordnung temporär überlagern", heißt es weiter vonseiten des Bundesverwaltungsgerichts.

Das Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots geht jetzt also vor. Eine zeitnahe Entscheidung muss fallen. Ob und wann es vor dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg weitergeht, steht aber noch nicht fest.

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