Stadt erinnert Clubbetreiber an Corona-Regelungen

Stichprobenartige Kontrollen des Ordnungsamtes hätten ergeben, dass es teilweise Anlass für Beanstandungen gab.

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Symbolfoto | Foto: Jonas Walter

Braunschweig. Für die Betreiber einer Diskothek, eines Clubs, einer Shisha-Bar oder einer ähnlichen Einrichtung seien die zurückliegenden Monate der Corona-Pandemie eine besondere Belastung gewesen. Auch wenn die Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen mittlerweile einige Lockerungen vorsieht, könne von einem Normalbetrieb noch keine Rede sein. Daraus resultieren besondere Härten für Gastronomen einerseits und ihre Gäste andererseits.


Da die Infektionsgefahr in geschlossenen Räumen, in denen sich Menschen nahekommen sollen und wollen, besonders hoch ist, tragen die Betreiber allerdings weiterhin eine große Verantwortung für die Gesundheit ihrer Gäste. Sie sind zur Einhaltung der Regeln verpflichtet, welche die aktuelle Corona-Verordnung für ihre Betriebe vorsieht, mahnt die Stadtverwaltung.

Stichprobenartige Kontrollen des Ordnungsamtes hätten ergeben, dass es teilweise Anlass für Beanstandungen gab. In einem an alle Betreiberinnen und Betreiber von Diskotheken, Clubs und Shisha-Bars versandten Schreiben erinnert die Stadt Braunschweig deshalb an die auch bußgeldbewehrten Bestimmungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung. Zudem wird das Ordnungsamt weitere Kontrollen vor Ort durchführen. Die Ordnungsbehörde appelliert an die Betreiberinnen und Betreiber der Clubs und Diskotheken, mitzuhelfen, ein weiteres Ansteigen der Infektionszahlen und einen möglichen erneuten Lockdown zu vermeiden.

Die wichtigsten Bestimmungen


Betreiberinnen und Betreiber müssen für ihren Betrieb ein Hygienekonzept erstellen und dies dem Gesundheitsamt unaufgefordert vorlegen. Sie sind verpflichtet, für ihr Personal ein Testkonzept zu erstellen und müssen dies dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorlegen.
Jeder Gast hat beim bei Betreten den Nachweis einer vollständigen Impfung gegen Covid-19, einen Genesenenausweis oder einen Nachweis über einen negativen Test vorzulegen (3G-Regelung). Die Kontaktdaten der Gäste müssen elektronisch erfasst werden. Die Zahl der Gäste darf die Hälfte der zulässigen Personenkapazität nicht überschreiten. Gäste und Personal müssen immer eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Gäste sind davon nur befreit, sobald sie einen Sitzplatz eingenommen haben, nicht aber etwa auf der Tanzfläche. Der Betreiber kann den Zutritt auf Gäste beschränken, die nachweislich geimpft oder einen genesen sind (2G-Regelung). Dann dürfen die Masken auch abseits der Sitzplätze, beispielsweise auf der Tanzfläche, abgelegt werden.


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