Stadt mahnt: Gastronomen müssen Corona-Regeln einhalten

Kontrollen hätten ergeben, dass sich einige Betreiber nicht an die Regelungen hielten.

Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: pixabay

Braunschweig. In einer heutigen Pressemitteilung hat die Stadt Braunschweig die Betreiber von Gaststätten an die Corona-Regelungen erinnert. Die Stadt erkenne an, dass die zurückliegenden Monate der Corona-Pandemie eine besondere Belastung für Gastronomen gewesen seien und auch wenn die Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen mittlerweile einige Lockerungen vorsehe, könne nicht von einem Normalbetrieb ausgegangen werden. Daraus resultierten besondere Härten für Gastronomen einerseits und ihre Gäste andererseits, so die Stadt.


Ferner trügen die Betreiber eine Verantwortung für die Gesundheit ihrer Gäste und seien zur Einhaltung der Regeln verpflichtet. Im Vorfeld hatten stichprobenartige Kontrollen des Ordnungsamtes ergeben, dass es teilweise Anlass für Beanstandungen gäbe. Deshalb möchte die Stadt mit dem Schreiben die Betreiber an die Bußgelder erinnern, die in der Niedersächsischen Corona-Verordnung bestimmt sind. Zudem werde das Ordnungsamt weitere Kontrollen vor Ort durchführen. Die Ordnungsbehörde appelliere indessen an die Betreiber, mitzuhelfen, ein weiteres Ansteigen der Infektionszahlen und einen möglichen erneuten Lockdown zu vermeiden.


Nach den geltenden Regelungen sind Gastronomen dazu verpflichtet, für ihren Betrieb ein Hygienekonzept sowie ein Testkonzept für das Personal zu erstellen und diese dem Gesundheitsamt unaufgefordert vorlegen zu können. Ferner gilt die 3G-Regelung, sodass beim Betreten der Lokalität ein Nachweis einer vollständigen Impfung gegen Covid-19, einer Genesung oder eines negativen Tests vorzulegen ist. Die Kontaktdaten der Gäste müssen elektronisch erfasst werden, wobei die Zahl der Gäste die Hälfte der zulässigen Personenkapazität nicht überschreiten darf. Die Mund-Nasen-Bedeckung muss von Gästen und Personal getragen werden. Die Gäste sind davon nur befreit, sobald sie einen Sitzplatz eingenommen haben, nicht aber etwa auf der Tanzfläche. Der einzelne Betreiber kann jedoch auch auf die 2G-Regelung setzen, sodass ein negativer Test nicht ausreicht. Dann dürfen die Masken auch abseits der Sitzplätze, beispielsweise auf der Tanzfläche, abgelegt werden.


mehr News aus Braunschweig


Themen zu diesem Artikel


Corona Corona Braunschweig