Unzulässig: Bürgerwunsch zu Bahnübergang Grünewaldstraße abgelehnt

Es hatte ein großes Bürgerbegehren zum Bahnübergang Grünewaldstraße gegeben. Der Verwaltungsausschuss hat nun aber entschieden: der Wunsch sei unzulässig.

Bahnübergang Grünewaldstraße. (Archiv)
Bahnübergang Grünewaldstraße. (Archiv) | Foto: Alexander Dontscheff

Braunschweig. Das im Oktober angezeigte Bürgerbegehren, das auf eine Korrektur der Gremienentscheidung für eine Unterführung anstelle des heutigen Bahnübergangs Gliesmarode zielt, ist unzulässig. Das hat gestern der Verwaltungsausschuss auf Vorschlag der Verwaltung beschlossen. Dies geht aus einer Pressemitteilung der Stadt hervor.



Die Initiatoren des Bürgerbegehrens sollen davon kurzfristig informiert werden. Maßgeblich für die Entscheidung des Verwaltungsausschusses sei die Unzulässigkeit von Bürgerbegehren zu Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden sind, gemäß Niedersächsischer Kommunalverfassung. So die Verwaltung.

Die Initiatoren des Bürgerbegehrens wendeten sich mit ihrem Begehren gegen eine Entscheidung des Ausschusses für Mobilität, Tiefbau und Auftragsvergaben. Dieser hatte am 28. September beschlossen, dass die Stadt der Bahn empfehlen soll, im Zuge der von dem Unternehmen geplanten Umstellung des Bahnübergangs auf ein elektronisches Stellwerk für Radfahrer und Fußgänger eine Unterführung zu bauen.

Bürger dürfen hier nicht mitentscheiden


Zwar handele es sich bei dieser vom Mobilitätsausschuss beschlossenen Vorzugsvariante lediglich um eine Empfehlung gegenüber der Bahn, doch habe das Unternehmen mitgeteilt, dass es sich bei ihrer Neuplanung des Bahnübergangs nach der Stadt richten wird. Die Initiatoren des Bürgerbegehrens möchten dagegen, dass es dort weiterhin einen Bahnübergang gibt, dessen Schließzeiten optimiert werden sollen. Darüber möchten sie die Bürger abstimmen lassen.

Bürgerbegehren könnten sich auch mit Themen befassen, die als Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Kommune final von einem Dritten – wie hier der Bahn - durchgeführt und entschieden werden. In dieser Hinsicht erfülle das Bürgerbegehren die gesetzlichen Vorgaben. "Doch es fällt mit Blick auf das nötige Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben der Bahn unter den gesetzlichen Ausschlusskatalog und ist damit nicht zulässig", erklärt die Verwaltung.

Auslegungssache


Der im Gesetz festgelegte Ausschluss von Bürgerbegehren mit Bezug auf Planverfahren sei umfassend ausgelegt. Das heißt, der Gesetzgeber schließt nicht einzelne Inhalte, die in einem solchen Verfahren festgelegt werden, isoliert aus, sondern vielmehr alle Angelegenheiten und Aspekte, die im Rahmen eines solchen Verfahrens (hier: die Neugestaltung des Bahnübergangs) zu entscheiden sind. Das gelte auch dann, wenn das Verfahren – wie hier – noch nicht eingeleitet wurde.

Eine gefestigte Rechtsprechung des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Münster legt dar, dass Teilaspekte solcher Verfahren nicht isoliert betrachtet werden sollten, weil sie Teil einer Gesamtabwägung im Verfahren sein müssen, die andernfalls nicht mehr ausgewogen möglich wäre. Eine niedersächsische Rechtsprechung gibt es zu dieser grundsätzlichen Frage noch nicht, weshalb umso mehr die des OVG Münster als einschlägig zu sehen sei, weil die gesetzliche Regelung in Nordrhein-Westfalen inhaltlich gleich ist.

Grundsätzliches zum Bürgerbegehren


Ein Bürgerbegehren (nach Paragraph 32 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes) ziele darauf ab, dass die Bürger einer Kommune über eine Angelegenheit im Wirkungskreis der Kommune entscheiden. Das geschehe im Rahmen eines Bürgerentscheids, der so formuliert sein muss, dass mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt werden kann. Voraussetzung für die Durchführung eines Bürgerentscheids sei ein Bürgerbegehren, das von der Kommune als zulässig anerkannt sein muss und das dann in der Folge im Rahmen gesetzlicher Fristen von 5 Prozent der Wähler der Kommune (bei über 200.000 Einwohnern) unterzeichnet, also befürwortet, sein muss, erklärt die Verwaltung.


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