Urteil im Rechtsstreit um Burgpassage gefallen

Es geht um die Urheberrechtsfrage bezüglich der geplanten Stiftshöfe. Das Urteil bietet Raum für Interpretationen.

Die Burgpassage soll es nach den aktuellen Plänen so nicht mehr geben.
Die Burgpassage soll es nach den aktuellen Plänen so nicht mehr geben. | Foto: Matthias Kettling

Braunschweig. Die Burgpassage beziehungsweise die Pläne für ihren Ersatz beschäftigen weiter die Gerichte. Zuletzt war bekannt geworden, dass ein Braunschweiger Architekt die Verletzung seiner Urheberrechte öffentlich geltend gemacht hatte. Bei den Plänen der Stiftshöfe seien seine Ideen, die er für einen vorherigen Projektentwickler entworfen hatte, aufgegriffen worden. Das Landgericht Braunschweig kam am heutigen Mittwoch zu einem Urteil und berichtet darüber in einer Pressemeldung.


Die Kammer habe auf die Klage der städtischen Gesellschaft festgestellt, dass die Beklagte – ein Braunschweiger Architekturbüro – derzeit keine Ansprüche wegen Verletzung von Urheberrechten gegen die Klägerin hat. Gleichzeitig habe die Kammer aber festgestellt, dass es sich bei bestimmten von der Beklagten vorgenommenen Planungsleistungen mit der Ausgestaltung der Burgpassage in der Braunschweiger Innenstadt nach dem Vorbild der historischen Anordnung des St. Ägidien Stifts unter Planung von drei linear beziehungsweise horizontal zu einander verlaufender Gebäudekomplexe um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handele.

"Nicht mehr nur um eine bloße Idee"


Das Gesamtkonzept sei darin – so die Kammer in ihrem Urteil – nämlich schon so genau ausgearbeitet worden, dass es sich nicht mehr nur um eine bloße Idee, sondern um eine Planung mit besonderem schöpferischen Gehalt handele. Damit genießen die Planungen urheberrechtlichen Schutz.

Das Architekturbüro sei zum jetzigen Zeitpunkt aber in seinen geschützten Rechten nicht verletzt. Die Bauzeichnungen der Beklagten seien von der Struktur-Förderung Braunschweig weder vervielfältigt noch verbreitet oder veröffentlicht worden. In ihrer Presseerklärung habe die Stadt zum Beispiel eine eigene, sich in der Darstellung von der Zeichnung der Beklagten abhebende Visualisierung eines Berliner Architekturbüros verwendet.

Urheberrechtsverletzung nach Bau?


Abschließend lasse sich die Frage nach der Vervielfältigung des Bebauungsentwurfs der Beklagten durch die Klägerin aber erst nach Umsetzung des Bauprojekts beantworten. Denn die unveränderte Umsetzung eines Werks der Baukunst in einem Gebäude würde eine urheberrechtliche Vervielfältigung darstellen und könnte Urheberrecht verletzen. Derzeit habe die städtische Gesellschaft aber jedenfalls keine Urheberrechtsverletzung begangen.

Gegen das Urteil kann binnen eines Monats Berufung beim Oberlandesgericht Braunschweig eingelegt werden.