Verkäuferin muss aggressives Pferd zurücknehmen

Der Kauf eines Pferdes landete nun vor dem Oberlandesgericht. Zu klären war, ob die Verkäuferin die Käuferin über das Verhalten des Pferdes aufgeklärt hatte.

Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: Pixabay

Braunschweig. Das Oberlandesgericht hat nun entschieden, dass die Verkäuferin eines Pferdes das Tier zurücknehmen muss. Wie das Oberlandesgericht in einer Pressemitteilung berichtet, habe die Verkäuferin die Käuferin nicht über das Verhalten des Pferdes aufgeklärt.



Grundsätzlich könne jeder frei entscheiden, ob er Verträge schließt und welchen Inhalt sie haben. Das Gesetz schütze die Vertragsparteien dabei nicht per se vor dem Abschluss eines nachteiligen Geschäfts. Jedoch sichert die Rechtsordnung die Freiheit der Willensbildung. Eine Erklärung, die in Folge einer arglistigen Täuschung ausgesprochen wird, sei grundsätzlich anfechtbar. Aber wann genau ist von einer Arglist auszugehen? Wie weit reicht im Einzelfall die Aufklärungspflicht? Über diese Fragen hatte der 8. Zivilsenat im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Pferdes zu entscheiden.

Pferd sei „etwas dominant“


Die Klägerin habe demnach von der Beklagten eine Stute für 5.200,00 Euro erworben. Im Vertrag sei festgehalten worden, dass das Pferd „etwas dominant“ sei. Die Beklagte selbst hatte das Pferd einen Monat zuvor von dem Voreigentümer für einen deutlich geringeren Preis erworben. In dem damaligen Vertrag sei das Pferd als „schwierig im Umgang“ bezeichnet worden. Die Klägerin behauptete anschließend, dass das Pferd nach der Eingewöhnung aggressive Verhaltensweisen gezeigt habe: Es ließe sich nicht reiten, lege die Ohren an und laufe mit gesenktem Kopf auf die Mitarbeiter zu. Die Klägerin habe daraufhin die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Pferdes erklärt.

Aufklärungspflicht nicht nachgekommen


Abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Braunschweig entschied der 8. Zivilsenat nach Durchführung einer Beweisaufnahme, dass der Klägerin ein Anfechtungsrecht zustehe. Die Beklagte habe Kenntnis von aggressivem Verhalten des Pferdes gehabt und sei daher ihrer Aufklärungspflicht gegenüber der unwissenden Klägerin nicht nachgekommen. Nach den Angaben der Voreigentümer in der mündlichen Verhandlung sei die Beklagte nämlich informiert gewesen, dass das Pferd sich beim Longieren regelmäßig in Richtung des Longierenden zubewegt und nach hinten ausgekeilt habe. Die gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigte, dass das Pferd damit ein aggressives Verhalten gezeigt habe, das sich nicht ohne Weiteres korrigieren ließe.

Verkäuferin muss Pferd zurücknehmen


Darüber habe die Beklagte die Klägerin nicht aufgeklärt, obwohl es für die Entscheidung der Klägerin, das Pferd zu kaufen, offensichtlich von Bedeutung gewesen wäre. Auch die Beschreibung im Kaufvertrag rechtfertige kein anderes Ergebnis: Das aggressive Gebaren des Pferdes gehe eindeutig über ein als „etwas dominant“ beschriebenes Verhalten hinaus. Ihrer Aufklärungspflicht sei die Beklagte mit der eher verniedlichenden Formulierung daher nicht nachgekommen. Im Hinblick auf die Ausführungen der Sachverständigen habe der Senat ausgeschlossen, dass die Beklagte darauf vertraut habe, die ihr bekannten Verhaltensweisen des Pferdes binnen eines Monats nachhaltig korrigiert zu haben.

Der Senat entschied danach mit Urteil vom 30. Januar 2025, dass die Beklagte der Klägerin den Kaufpreis Zug um Zug gegen die Herausgabe des Pferdes zu ersetzen habe. Daneben kann die Klägerin auch teilweise die Zahlung der Kosten für die Unterstellung, Fütterung und notwendigen Tierarztkosten für das Pferd verlangen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.