Braunschweig. Anlässlich eines Auftritts eines Mitglieds der AfD-Landtagsfraktion in Sachsen-Anhalt im Gemeinschaftshaus Broitzem im vergangenen November ist die Stadt Braunschweig vom Bündnis gegen rechts aufgefordert worden, derartige Veranstaltungen in den Gemeinschaftshäusern der Stadt zu unterbinden. Nun erklärte die Stadt, dass dies nicht durchzusetzen sei.
DemRat der Stadt Braunschweig soll nun die Stellungnahmen der Stadt vorgelegt werden, in der dieVerwaltung auf die Rechtslage eingeht. Diese besage, das laut Paragraf5 Abs. 1 des Parteiengesetzes ein verfassungsrechtlich verbürgter Rechtsanspruch auf die Nutzung öffentlicher Einrichtungen für alle nicht vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig verbotenen Parteien bestehe. Daneben seien nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz juristische Personen und Personenvereinigungen berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Kommune zu benutzen.
Eine Möglichkeit zur Begrenzung dieser Zulassungsansprüche ergebe sich insbesondere aus der die öffentliche Einrichtung konstituierenden Widmung. Bei der Festlegung des Widmungszwecks habe die Kommune einen weiten Gestaltungsspielraum. Allerdings habe sie hierbei den Gleichheitssatz, insbesondere das Willkürverbot, zu beachten. Daher dürfe eine Begrenzung des Nutzungszwecks oder des Benutzerkreises nur aus sachgerechten Gründen erfolgen. Dies würde insbesondere bei der Vergabe an politische Parteien gelten. Stellt die Kommune bestimmte Einrichtungen auch politischen Parteien zur Verfügung, so folgt aus den Grundsätzen der Parteienfreiheit und der Chancengleichheit der Parteien, dass sie sich allen Parteien gegenüber ohne Rücksicht auf deren politische Ziele neutral verhalten muss.
Gleiches Recht für alle
Die vorgenannten Grundsätze gelten nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung für alle Parteien, solange sie nicht verboten worden sind. Das Monopol, über die Verfassungswidrigkeit einer Partei zu befinden, kommt bekanntlich allein dem Bundesverfassungsgericht zu. Deshalb ist es einer Kommune grundsätzlich verwehrt, eine nicht verbotene Partei zu benachteiligen, selbst wenn diese von ihr als extremistisch oder sogar verfassungswidrig angesehen werden sollte.Eine Beschränkung des Nutzerkreises auf Parteien mit einer bestimmten politischen Ausrichtung sei daher nicht zulässig. Damit verbliebe lediglich die Möglichkeit, die Nutzung der Gemeinschaftshäuser und anderer Einrichtungen für parteipolitische Zwecke generell auszuschließen. Aufgrund der vielfältigen Nutzungen der öffentlichen Einrichtungen für politische Veranstaltungen aller Art werde die Verwaltung eine entsprechende Initiative jedoch nicht ergreifen.
Über die genannten Einschränkungen bei der „Vergabe“ der Einrichtungen hinaus werde oft gefordert, dass insbesondere Veranstaltungen mit möglicherweise strafbaren Inhalten verhindert werden sollen. In diesem Zusammenhang weist die Verwaltung darauf hin, dass Versammlungen in geschlossenen Räumen nach dem Nds. Versammlungsgesetz nicht angezeigt oder angemeldet werden müssen. Darüber hinaus darf eine Versammlungsbehörde eine Versammlung in einem geschlossenen Raum nur dann durch behördliche Maßnahmen beschränken, wenn ihre Friedlichkeit unmittelbar gefährdet ist. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründen Meinungsäußerungen, auch strafbaren Inhalts, keine Unfriedlichkeit in diesem Sinne. Unabhängig davon würden strafbare Äußerungen der Strafverfolgung unterliegen, wenn die Behörden hiervon Kenntnis erhalten.
Im Übrigen sei es für die Verwaltung aber in aller Regel nicht vorab erkennbar, ob es im Rahmen einer Veranstaltung zu Meinungsäußerungen strafbaren Inhalts kommt. Derartige Inhalte werde ein Veranstalter zur Vermeidung von Strafverfolgungsmaßnahmen regelmäßig nicht vor der Veranstaltung öffentlich ankündigen.
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