Vorgetäuschter Einbruch? OLG gibt Kläger Recht

Es handelt sich hierbei um einen Gartenbauunternehmer aus Braunschweig, dem seine Versicherung vorgeworfen hatte, er würde einen Diebstahl mit 30.000 Euro Schaden nur vortäuschen. Sie werde nicht für den Schaden aufkommen.

Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: pixabay

Braunschweig. Muss jemand feststellen, dass ein Dieb in seine Lagerhalle eingestiegen ist und Gegenstände von einigem Wert gestohlen hat, so ist das sehr ärgerlich. Noch ärgerlicher ist es aber, wenn einem die eigene Diebstahlversicherung das nicht glaubt. Wie das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig in einer Pressemitteilung berichtet, musste ein Gartenbauunternehmer aus Braunschweig gegen seine Versicherung klagen, weil diese davon ausging, dass der von ihm gemeldete Diebstahl vorgetäuscht sei. Der 11. Zivilsenat des OLG bestätigte das Urteil des Landgerichts Göttingen, das dem Kläger bereits die Zahlung der Versicherung zugestanden hatte.


Der Stein des Anstoßes: Eine ungefähr 30 Zentimeter große Lücke zwischen dem Tor und der Lagerhalle des Kläger, durch die die Täter hineingelangt waren. Das bestätigte das Urteil des OLG, woraufhin die Versicherung des Klägers nun zahlen müsse.

"Diebstahl sei nur vorgetäuscht"


Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig hat mit Urteil vom 8. Juli über diesen Streit entschieden. Ein Gartenbauunternehmer hatte Fahr- und Werkzeuge in einer Lagerhalle abgestellt, die mit einem Tor verschlossen war. Über dem Tor befand sich in vier Meter Höhe eine ungefähr 30 Zentimeter große Lücke. Nachdem der Unternehmer festgestellt hatte, dass ihm Fahr- und Werkzeuge im Wert von rund 30.000 Euro fehlten, erstattete er Anzeige wegen Diebstahls und meldete den Schaden seiner Versicherung. Diese verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht sei.

Versicherung muss zahlen


Das Landgericht Göttingen hat dem Gartenbauunternehmer Recht gegeben und die Versicherung zur Zahlung verurteilt. Das bestätigte nun der für Versicherungsrecht zuständige 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts.

Weil die Täter bei einem Diebstahl naturgemäß unbeobachtet bleiben wollten, kämen einem Versicherungsnehmer bei dem Nachweis des Diebstahls Beweiserleichterungen zugute. Er müsse nur „ein Mindestmaß an Tatsachen beweisen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zuließen“.

Sachverständiger kletterte selbst hoch


Das war dem Gartenbauunternehmer hier gelungen. Mithilfe eines Sachverständigen, der im Rahmen seiner Begutachtung selbst zu der vier Meter hohen Lücke hinaufklettere, stellte der 11. Zivilsenat fest, dass die Diebe in die Halle durch die vorhandene Lücke einsteigen konnten. Sie hätten dann das Tor von innen aufgemacht, Fahr- und Werkzeuge entwendet und anschließend das Tor wieder zugezogen, um den Diebstahl möglichst lange zu verheimlichen.

Da die beklagte Versicherung ihrerseits nicht nachweisen konnte, dass der Einsteigediebstahl nur vorgetäuscht wurde, und es auch nicht grob fahrlässig war, die Lücke in dieser Höhe zu belassen, verlor die Versicherung den Rechtsstreit.


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