Wachfrau erstochen: Täter kommt nicht ins Gefängnis

Im April wurde eine 53-jährige Wachfrau von einem Mann im Eingangsbereich des Westermann-Verlags erstochen. Nun wurde das Urteil gegen den Täter gesprochen.

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Symbolfoto.
Symbolfoto. | Foto: Über dts Nachrichtenagentur

Braunschweig. Kurz vor Ostern wurde eine 53-jährige Wachdienstmitarbeiterin des Westermann-Verlags mit einem Messer attackiert. Die Frau starb an zahlreichen Stichverletzungen. Nun fiel vor dem Landgericht Braunschweig das Urteil gegen den 44-jährigen Täter. Die Kammer hat den Mann wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und eine Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik angeordnet.



Die Wachfrau wurde am 16. April gegen 17.30 Uhr im Eingangsbereich des Westermann-Verlags in Braunschweig durch den Messerangriff tödlich verletzt. Die Polizei konnte in der Tatortnähe einen Verdächtigen festnehmen, gegen den im Anschluss Haftbefehl erlassen wurde. Schon zu diesem Zeitpunkt habe es Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung gegeben, die im Laufe des Prozesses und am Ende auch im Urteil bestätigt wurde, sagt Lisa Rust, Sprecherin des Landgerichts, auf Nachfrage von regionalHeute.de.

Unterbringung wird jährlich überprüft


Der Täter wurde jetzt zwar freigesprochen, soll jedoch nach §63 des Strafgesetzbuches in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden. Der Paragraf besagt, dass eben dies anzuordnen ist, wenn "die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist."

Zunächst erfolgt eine vorübergehende Unterbringung. Erst wenn das Urteil rechtskräftig ist, erfolgt die angeordnete Unterbringung in der Psychiatrie, die allerdings nicht zeitlich festgelegt sei, erklärt Lisa Rust. Im Regelfall sei es so, dass der Mann auf unbestimmte Zeit in der Klinik verbleibt und jährlich einer Überprüfung unterzogen werde. Diese Überprüfungen würden dann über die weitere Unterbringung oder Entlassung entscheiden - je nachdem, wie sich das Krankheitsbild entwickelt und beispielsweise Medikamente Wirkung zeigen. Erst wenn der Mann keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstelle, könnte eine Entlassung aus der Psychiatrie erfolgen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Angeklagte Revision eingelegt hat.


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