Bürgergeld: Schweitzer bezweifelt Rechtmäßigkeit neuer Sanktionen

Der SPD-Vizevorsitzende Alexander Schweitzer bezweifelt, dass die Pläne der Bundesregierung für Komplettsanktionen in der neuen Grundsicherung rechtmäßig sind. Zu Totalsanktionen gebe es "eine klare Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts", sagte der rheinland-pfälzische Ministerpräsident den Zeitungen der Funke-Mediengruppe (Freitagausgaben).

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Passanten an einem Bürgergeld-Infostand (Archiv)
Passanten an einem Bürgergeld-Infostand (Archiv) | Foto: via dts Nachrichtenagentur

Mainz. Der SPD-Vizevorsitzende Alexander Schweitzer bezweifelt, dass die Pläne der Bundesregierung für Komplettsanktionen in der neuen Grundsicherung rechtmäßig sind.


Zu Totalsanktionen gebe es "eine klare Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts", sagte der rheinland-pfälzische Ministerpräsident den Zeitungen der Funke-Mediengruppe (Freitagausgaben). "Die Richter in Karlsruhe haben entschieden, wie weit Sanktionen gehen dürfen. Leistungen komplett zu streichen, geht demnach nicht."

Wer in eine Notlage gerate, müsse "aufgefangen und unterstützt werden", sagte Schweitzer. "Die Grundsicherung soll deswegen dafür sorgen, dass Menschen wieder in selbstständige Arbeit kommen."

Union und SPD hatten sich kurz vor Weihnachten auf eine Reform des bisherigen Bürgergelds verständigt, das künftig Grundsicherung heißen soll. Verpasst ein Bezieher demnach unentschuldigt drei Termine beim Jobcenter, kann die staatliche Unterstützung komplett gestrichen werden. Auf diese Verschärfung hatte die Union bestanden, in der SPD läuft ein Mitgliederbegehren gegen die Reform.

Das Bundesverfassungsgericht hatte 2019 zu den Sanktionsregelungen im damaligen Hartz-IV-System geurteilt. Es erkannte an, dass der Staat Mitwirkungspflichten verlangen kann und Pflichtverstöße sanktionieren darf. Sanktionen von mehr als 30 Prozent des Regelbedarfs erklärten die Richter jedoch für unverhältnismäßig und damit für verfassungswidrig. Das Gericht argumentierte mit den beiden durch die Ewigkeitsklausel (Artikel 79 GG) geschützten Grundgesetz-Artikeln: Das Existenzminimum sei durch die Menschenwürde (Artikel 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Artikel 20 GG) geschützt.

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