Deutschland. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerden gegen die sogenannte Bundesnotbremse zurückgewiesen. Das teilt das Gericht am heutigen Dienstag in einer Pressemitteilung mit. Damit ist zu erwarten, dass auch die Bund-Länder-Gespräche am Nachmittag wieder auf schärfere Maßnahmen hinauslaufen. Das oberste deutsche Gericht stellte außerdem fest, dass auch die Schulschließungen nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und Sachlage zulässig gewesen seien.
In der Urteilsbegründung heißt es unter anderem, die Kontaktbeschränkungen seien verhältnismäßig gewesen, da sie den verfassungsrechtlich legitimen Zwecken gedient hätten, die der Gesetzgeber in Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten erreichen wollte, und seien im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet sowie erforderlich gewesen, um diese Zwecke zu erreichen. Die beanstandeten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen waren Bestandteile eines Schutzkonzepts des Gesetzgebers. Dieses diente in seiner Gesamtheit dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtigen Gemeinwohlbelangen.
"Schwerwiegende Belastungen"
In Sachen Schulschließung heißt es, dass der Wegfall von Unterricht in der Schule zwar mit schwerwiegenden Belastungen verbunden sei. Zu vollständigen Schulschließungen sei es - anders als bei den sonstigen Beschränkungen zwischenmenschlicher Kontakte - aber nicht bereits bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 im jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt, sondern erst bei einem weit höheren Wert von 165 gekommen. Die Länder seien verfassungsrechtlich verpflichtet gewesen, wegfallenden Präsenzunterricht auch während der Geltung der „Bundesnotbremse“ nach Möglichkeit durch Distanzunterricht zu ersetzen. Die Schulschließungen seien auf einen kurzen Zeitraum von gut zwei Monaten befristet gewesen. Damit sei gewährleistet gewesen, dass die schwerwiegenden Belastungen nicht über einen Zeitpunkt hinaus gelten, zu dem der Schutz von Leben und Gesundheit etwa infolge des Impffortschritts seine Dringlichkeit verlieren könnte.
Die schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Rechts der Kinder und Jugendlichen auf schulische Bildung durch den wegfallenden Präsenzunterricht hätten nicht außer Verhältnis zu dem damit verfolgten überragend bedeutsamen Gemeinwohlbelang des Schutzes von Leben und Gesundheit gestanden. Der Ausgleich der gegenläufigen Interessen sei insgesamt angemessen gewesen. Entscheidend sei hierbei aber die kurzzeitige Befristung, dass der schwerwiegende Eingriff in das Recht auf schulische Bildung durch die Schulschließungen noch zumutbar gewesen sei.
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