Corona und die Osterferien: Achtung bei der Einreise

Trotz der beinahe nicht mehr existierenden Regelungen, gibt es einiges an Regeln bei der Reise zu beachten.

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Symbolbild. | Foto: pixabay

Region. Viele reisen in den Osterferien für einen Urlaub ins Ausland. Damit es bei der Heimfahrt zurück nach Deutschland keine Probleme gibt, sind auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums Informationen zu den derzeit geltenden Bestimmungen zu finden. Denn trotz der beinahe nicht mehr existierenden Maßnahmen, gelten noch bis zum 28. April einige Vorschriften bezüglich des Reisens.



Aktuell sind zwar keine Länder als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet ausgewiesen, jedoch sollte vor der Ausreise geschaut werden, ob man sich zwischenzeitlich nicht doch in einem eben solchen Gebiet aufhält. Informationen zu Risikogebieten sind auf der Internetseite des RKI zu finden.

3G-Nachweis bei Einreise


Alle, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, benötigen bei der Einreise nach Deutschland einen 3G-Nachweis. Ein Test darf frühestens 48 Stunden vor der Einreise erfolgt sein. Beim Impfnachweis muss beachtet werden, dass Personen, die einmal mit dem Impfstoff von Johnson und Johnson geimpft wurden, erst bei einer Zweitimpfung mit einem mRNA-Impfstoff als vollständig geimpfte Personen gelten. Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen keinen Nachweis.

Wenn das Land wieder zum Risikogebiet wird


Symbolbild.
Symbolbild. Foto: Über dts Nachrichtenagentur


Angenommen, das Urlaubsland gilt wieder als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet. Dann gilt für alle, unabhängig des Alters, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem solchen aufgehalten haben, dass sie sich vor der Einreise in Deutschland digital anmelden müssen und auf www.einreiseanmeldung.de den 3G-Nachweis für die Einreise hochladen. Unmittelbar nach der Einreise gilt eine Absonderungspflicht von zehn (Hochrisikogebiet) beziehungsweise 14 Tagen (Virusvariantengebiet).


Für Geimpfte und Genesene, die aus einem Hochrisikogebiet einreisen, endet sie früher durch das Hochladen des entsprechenden Nachweises bei der Einreiseanmeldung. Ungeimpfte und Ungenesene können sich fünf Tage nach der Einreise "freitesten". Der Testnachweis muss per E-Mail an das Gesundheitsamt geschickt werden.


Für Ungeimpfte oder Ungenesene, die das 6., aber das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet die Quarantäne mit Ablauf des fünften Tages nach der Einreise ohne Testung. Für Personen, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entfällt sie vollständig. Personen, die aus einem Virusvariantengebiet einreisen, können sich nicht "freitesten" und müssen die volle Zeit in der Quarantäne verbringen.

Wenn die Seite gestört ist


Es gelten auch Ausnahmen von der Absonderungspflicht, die hier zu finden sind. Bei einer technischen Störung kann die Einreiseanmeldung über eine Ersatzmitteilung in Papierform erfolgen, die ebenfalls auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums zu finden ist. Ferner kann sich an die jeweilige Kommune beziehungsweise Gesundheitsamt gewendet werden.


Falls eine Meldung über das Internet nicht möglich ist, kann eine Aussteigekarte ausgefüllt werden. Diese wird dann im Flugzeug oder im Reisebus durch das Personal ausgehändigt.


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