Coronavirus: Gerichtsverhandlungen und Termine bei Gericht haben weiterhin Gültigkeit

Ladungen zu Gerichtsverhandlungen und Terminen hätten weiterhin Gültigkeit und seien zu befolgen, wenn die Betroffenen keine anderslautende Mitteilung vom Gericht erhalten.

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Symbolbild. | Foto: regionalHeute.de

Region. Alle Rechtssuchenden sowie Besucher des Gerichts sind angesichts der allgemeinen Empfehlungen zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus dringend aufgefordert, mit Rücksicht auf die eigene Gesundheit und die der Mitmenschen jeweils zu prüfen, ob ein Anliegen außerhalb einer anberaumten Verhandlung bei Gericht vor Ort angebracht werden soll und das Gerichtsgebäude betreten werden muss, weil das Anliegen dringlich ist und keinen Aufschub duldet, oder ob das Anliegen auch schriftlich eingereicht werden kann. Auskünfte dazu können telefonisch eingeholt werden. Gerichtsverhandlungen und Termine finden nach Entscheidung der jeweils zuständigen Richter sowie Rechtspfleger statt. Dies teilt das Niedersächsische Finanzgericht mit.


Ladungen zu Gerichtsverhandlungen und Terminen hätten weiterhin Gültigkeit und seien zu befolgen, wenn die Betroffenen keine anderslautende Mitteilung vom Gericht erhalten. Bei Betreten des Gerichtsgebäudes seien alle Besucher verpflichtet, die allgemeinen Hygieneregeln der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) einzuhalten und bei Feststellung einschlägiger Krankheitssymptome das Gerichtsgebäude zu verlassen. Den Anordnungen der Mitarbeiter des Wachtmeisterdienstes sei Folge zu leisten.

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Bei dem Niedersächsischen Finanzgericht bestünden nicht nur für außergewöhnliche Ausnahmefälle wie die Ausbreitung des Corona-Virus weitreichende Zuständigkeits- und Vertretungsregelungen, die auch gegenwärtig gelten und eine geordnete Rechtsprechung und Rechtspflege gewährleisten. Dies gelte insbesondere für eilige Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden. Gegenwärtig könnten weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus notwendig werden. Die Gerichtsleitung behält sich deshalb vor, gegebenenfalls weitere Beschränkungen anzuordnen und in geeigneter Weise bekannt zu machen.