Deutsche Bank: Beseitigung von Postbank-Chaos dauert länger

Die Deutsche Bank braucht länger als erwartet, um die massiven Probleme bei ihrer Tochter Postbank zu beheben.

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Postbank (Archiv)
Postbank (Archiv) | Foto: Über dts Nachrichtenagentur

Frankfurt/Main. Die Deutsche Bank braucht länger als erwartet, um die massiven Probleme bei ihrer Tochter Postbank zu beheben. Das Institut sei beim Abarbeiten der Rückstände an Kundenanfragen seit Sommer zwar weit vorangekommen, die Abarbeitung der verbleibenden Rückstände sei jedoch "komplex und nimmt in Teilen mehr Zeit in Anspruch", sagte ein Deutsche-Bank-Sprecher dem "Handelsblatt".


Einen Teil dieser Fälle werde man deshalb "Anfang 2024 abschließend bearbeiten", sagte er. Zuvor hatten sich mehrere betroffene Kunden beim "Handelsblatt" gemeldet und geklagt, ihre Probleme seien nach wie vor nicht gelöst. Dabei ging es um fehlende Dokumente beim Verkauf von Immobilien und eine Nachlassangelegenheit. Auslöser für die Probleme bei der Postbank und ihrer Bauspartochter DSL war eine IT-Umstellung im Sommer.

Viele Nutzer konnten anschließend nicht mehr auf ihr Konto zugreifen oder warteten monatelang auf dringend benötigte Dokumente für den Kauf eines Hauses. Die Finanzaufsicht Bafin hatte die Deutsche Bank deshalb Anfang September scharf gerügt. Wenig später versprach Vorstandschef Christian Sewing, alle Rückstände bis Jahresende abzuarbeiten. Das Geldhaus bietet angesichts massiver Probleme im Zuge der IT-Migration der Postbank auch neue Entschädigungsmöglichkeiten: Kunden, bei denen Pfändungsanliegen verzögert bearbeitet wurden, sollen leichter Entschädigungen erhalten.

Das Verfahren sei digital, sodass Kunden der Postbank keine Filiale aufsuchen müssten, um ihre Ansprüche geltend zu machen, sagte ein Sprecher der Bank dem "Handelsblatt". Betroffene können ab Mittwoch online bis zu 1.000 Euro Schadenersatzansprüche geltend machen. "Nach Einreichen der Anträge werden berechtigte Schadenersatzansprüche in der Regel bis Ende des Folgemonats erstattet", so der Sprecher. Der Schaden muss mit einer Pfändung, einer Insolvenz oder bei der Einrichtung oder Abmeldung eines sogenannten Pfändungsschutzkontos entstanden sein.




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