Die Last der Hinterbliebenen: Wenn für die Bestattung das Geld fehlt

Wer seine eigene Beerdigung nicht schon vorab organisiert und sogar schon bezahlt hat, hinterlässt den Hinterbliebenen eine große finanzielle Last. Denn, wer eine Bestattung bezahlen muss, muss dafür mit mehreren tausend Euro rechnen. Geld, das bei den Angehörigen nicht immer vorhanden ist.

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Symbolfoto | Foto: Pixabay

Region. Wenn ein Mensch stirbt, haben seine Angehörigen in den meisten Fällen die Kosten einer Bestattung zu tragen. Doch was passiert, wenn die finanziellen Mittel der Hinterbliebenen nicht ausreichen, um eine würdevolle Bestattung zu bezahlen?



Wer seine eigene Beerdigung nicht schon vorab organisiert, durch eine Versicherung abgedeckt oder sogar schon bezahlt hat, hinterlässt den Hinterbliebenen eine große finanzielle Last. Denn, wer eine Bestattung bezahlen muss, muss dafür mit mehreren tausend Euro rechnen. Geld, das bei den Angehörigen nicht immer vorhanden ist. Ist dies der Fall, springt jedoch der Staat ein. Das wird über das Sozialgesetzbuch geregelt.

Wer muss die Kosten tragen?


Die Kosten für eine angemessene und würdevolle Bestattung des Verstorbenen werden vom zuständigen Sozialamt auf Antrag übernommen, wenn die Angehörigen, die rechtlich zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet sind, dies nicht leisten können. In erster Linie sind die Erben für die Kosten verantwortlich. Wenn sie das Erbe ausschlagen, geht die Verpflichtung auf diejenigen über, die zu Lebzeiten des Verstorbenen unterhaltspflichtig waren, wie etwa Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Eltern oder volljährige Kinder. Es besteht also kein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten durch die Sozialhilfe, wenn die antragstellende Person nicht zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet ist, ein vorhandenes Erbe zur Deckung der Kosten genutzt werden kann oder die antragstellende Person ausreichendes Einkommen und Vermögen besitzt, um die Bestattungskosten selbst zu tragen.

Welche Kosten werden übernommen?


Bei einer Übernahme der Bestattungskosten durch das Sozialamt werden jedoch nur für die Kosten übernommen, die unmittelbar der Bestattung dienen. Diese seien je nach Sterbeort unterschiedlich, erklärt das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung auf Nachfrage von regionalHeute.de.

Üblicherweise werden bei einer sogenannten Sozialbestattung die Kosten für die Leichenschau einschließlich Ausstellung einer Todesbescheinigung, einen einfachen Sarg mit Einlage, einfachen Blumenschmuck, die Vorbereitung des Verstorbenen, die Aufbahrung und eine einfache Dekoration bei der Trauerfeier übernommen. Auch die Kosten für ein Orgelspiel, einen Trauerredner oder Geistlichen können übernommen werden. Außerdem kommt das Amt für die Überführung zum Friedhof, das Öffnen und Schließen des Grabes, die öffentlichen Gebühren, die Erstbepflanzung des Grabs und für die Sargträger auf. Bei einer Feuerbestattung wird die Einäscherung und eine einfache Urne sowie die Beisetzung der Urne übernommen.

Nicht zu den Bestattungskosten gehören in solch einem Fall die Kosten für eine Trauerfeier im Anschluss an die Beisetzung, die Trauerkleidung, Todesanzeigen, Danksagungen und die Dauergrabpflege. Eine Beisetzung in einem vorhandenen Wahlgrab (Familiengrab) wird meist nur übernommen, wenn sie nicht teurer ist als in einem Reihengrab. Auch eine Seebestattung ist möglich, wenn sie nicht teurer ist als eine ortsübliche einfache Bestattung. Überführungskosten werden nur in Ausnahmefällen übernommen, die besonders zu begründen sind, beispielsweise bei einem Unfall im Ausland.

Anonyme Bestattung?


Bei den Grabsteinen könne es von Fall zu Fall ortsabhängige Unterschiede geben. Zum Beispiel sei es vom dem Bestattungsort abhängig, ob die Kosten für einen einfachen Grabstein, beziehungsweise eine einfache Grabplatte vom Sozialamt übernommen werden können. Unter Umständen gilt auch ein Holzkreuz mit dem Namen als ausreichend.

Auch bei einer durch das Sozialamt finanzierten Bestattung werden die Verstorbenen in einem "normalen" Grab beerdigt und kommen nicht etwa unter den sogenannten Grünen Rasen. Eine anonyme Bestattung kann aber dann durchgeführt werden, wenn die verstorbene Person diesen Wunsch zu Lebzeiten geäußert und im Idealfall schriftlich festgehalten hat. Ein Zwang zur Wahl einer anonymen Grabstätte, die in der Regel kostengünstiger ist, besteht aber nicht, klärt das Ministerium auf.

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