Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Stadt informiert

Ab dem 16. März gilt sie. Ab diesem Tag müssen die Einrichtungsleitungen innerhalb von 14 Tagen alle Mitarbeiter ohne gültigen Immunitätsnachweis an das Gesundheitsamt melden.

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Symbolbild. | Foto: Rudolf Karliczek

Wolfsburg. Ab dem 16. März gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Ab diesem Tag müssen die Einrichtungsleitungen innerhalb von 14 Tagen alle Mitarbeiter ohne gültigen Immunitätsnachweis an das Gesundheitsamt melden. Nun informiert die Stadt Wolfsburg über diese Impfpflicht in einer Pressemitteilung.


Der Begriff des Mitarbeiters oder in der Einrichtung Tätigen sei dabei weit gefasst zu verstehen und meint auch beispielsweise ehrenamtliche Personen, die regelmäßig aktiv sind – nicht aber regelmäßige Besucher und auch nicht die Bewohner selbst.


Insbesondere folgende Personengruppen unterliegen der Meldepflicht: Alle Beschäftigten und externe Dienstleister sowie regelmäßig ehrenamtlich Tätige, die in Einrichtungen oder bei Einrichtungsträgern, in Praxen oder in Unternehmen tätig sind, in oder durch die hochbetagte, pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Behinderung oder Personen mit akuten oder chronischen Grundkrankheiten behandelt, gepflegt, betreut oder untergebracht werden.

Bis zum 15. März müssen alle betroffenen Mitarbeiter ihre gültigen Impf- und Genesenen-Nachweise in ihrer Einrichtung vorlegen. Erst danach sollen die Einrichtungen dann melden, ob und wie viele Mitarbeiter ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Status beschäftigt sind. Für die Entgegennahme der Meldung ist dann ausschließlich ein digitales Portal vorgesehen. Das Gesundheitsamt informiert zurzeit die ihm bekannten betroffenen Einrichtungen und Unternehmen. Fragen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht können zudem ab sofort per E-Mail an 20a@stadt.wolfsburg.de gestellt werden. Aktuelle Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht stellt auch das Bundesgesundheitsministerium zur Verfügung.


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